Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

eines Belegblattes dem anderen Gericht zu übersenden. Die Sendung ist mit der 
Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. Auf Grund des zurückbehaltenen Beleg- 
blattes wird die Bestätigung des Empfanges seitens des andern Gerichts überwacht. 
Nach Eingang der Empfangsanzeige geht diese mit dem Postschein und dem Beleg- 
blatt zu den in § 65 Nr. 9 bezeichneten Sammelakten. In Spalte 6 des Ver- 
wahrungsbuches ist auf die Stelle der Sammelakten zu verweisen, wo der Empfangs- 
schein sich befindet. 
Bei dem anderen Gerichte wird die Sache unter Fortführung der Testaments- 
akten neu eingetragen; der früher ertheilte Hinterlegungsschein ist einzuziehen und 
zu den Akten zu nehmen. In dem Verwahrungsbuche des anderen Gerichts ist in 
Spalte 6 das Jahr zu vermerken, seit dem sich die Verfügung in amtlicher Ver- 
wahrung befindet. 
Zweiter Titel: Grund= und Hypothekensachen. 
8 67. 
Allgemeines. Die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen wird durch eine besondere 
Verordnung geregelt. 
Für die Zeit, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, werden die 
Obliegenheiten des Gerichtsschreibers auf dem Gebiete des Grund= und Hypotheken- 
wesens durch das Pfandgesetz vom 6. Mai 1839 und die zu dessen Ausführung er- 
gangenen Verordnungen und Reskripte geregelt. 
Grund= und Die bisherigen Vorschriften bleiben auch für die Führung der Grund= und 
Hypothekenakten. Hypothekenakten maßgebend. Aus den demnächst zu den Grund= oder Hypotheken- 
akten zu nehmenden Schriftstücken sind zunächst Blattsammlungen zu bilden; die 
Vorschriften in § 12 Nr. 4 und § 13 Nr. 1 bis 3 finden Anwendung. 
8 68. 
Register für Grund- 1. Bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, werden alle Anträge, welche 
und Hypothekensachen die Uebereignung eines Grundstücks oder die Begründung, Uebertragung, Belastung, 
(& Aenderung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück zum Gegenstand haben, 
Nr. 22 in das nach dem Formular Nr. 22 zu führende Register X VIII eingetragen. In 
Lor das Register XVIII gehören auch Anträge, welche die Theilung oder Vereinigung 
(Formveränderung; §§ 117, 118 des GK G.) von Grundstücken bezwecken. 
2. Die Eintragung erfolgt unter dem Namen des Eigenthümers des Grund- 
stücks, auf welches der Antrag sich bezieht. Bei Grundstückstauschverträgen hat eine 
doppelte Eintragung bei dem Namen jedes Vertragschließenden zu erfolgen. 
3. Das Register XVIII zerfällt nach den Buchstaben des Alphabets in ver- 
schiedene Abtheilungen. Nach Bedürfniß können in dem Register Unterabtheilungen 
innerhalb der einzelnen Buchstaben (z. B. S., Sch., Sp., St.) und besondere Ab- 
theilungen für besonders häufige Namen eingerichtet werden. 
4. Für jede Abtheilung oder Unterabtheilung des Registers besteht eine be- 
sondere Nummernfolge in Spalte 1. v 
5. Die Bildung des Aktenzeichens erfolgt, indem der Benennung des Re- 
gisters (XVIII) die Bezeichnung der Abtheilung oder Unterabtheilung des Registers 
hinzugefügt wird, also z. B. XVIII B 21/00 oder, wenn die Grund= und Hypo- 
beelensachen in mehreren Gerichtsschreibereiabtheilungen bearbeitet werden, 5 XVIII 
34/00.
	        
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