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hang stehen, z. B. Ertheilung von Zeugnissen über den Registerinhalt, Ernennung
von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren, Einberufung von Generalversammlungen,
Beurkundung der Verhandlung in solchen, Ordnungsstrafverfahren u. dgl.
Zu den Registerakten gehen auch die Anträge auf Ertheilung von Zeugnissen
des Inhalts, daß eine gewisse Eintragung im Register nicht vorhanden sei, insoweit
diese Zeugnisse sich auf eine bereits vorhandene Registernummer beziehen. Soweit
dies nicht der Fall ist, sind solche Schriften zu besonderen Sammelakten zu nehmen.
8. Der Registerband, — und zwar, soweit die Registerakten als Sammelakten
geführt werden, in Verbindung mit dem jedem Aktenbande vorzuheftenden Inhalts-
verzeichnisse (Nr. 5) — vertritt das Aktenregister.
9. Auf Anordnung des Richters können die Belegblätter über öffentliche
Bekanntmachungen zu einem besonderen Beiaktenhefte vereinigt werden. Auf dieses
Heft ist durch einen in die Augen fallenden Vermerk auf dem Aktendeckel hinzu-
weisen.
10. Werden mehrere Eintragungen, die zu verschiedenen Registernummern ge-
hören, in einer gemeinschaftlichen Bekanntmachung veröffentlicht, so sind die Schriften
und Belegblätter über diese gemeinschaftliche Bekanntmachung zu den Registerakten
der in der Bekanntmachung zuerst genannten Registernummer zu nehmen. In den
übrigen Registerakten (zutreffendenfalls in dem dazu nach Nr. 9 geführten Beleg-
hefte) ist zu vermerken, wo sich das Belegblatt befindet.
11. Wird ein Registerblatt geschlossen, so ist dies, falls zu dem Blatte
Sonderakten geführt wurden, auf dem Aktendeckel zu vermerken. In dem nach
Nr. 5 geführten Inhaltsverzeichnisse ist die betreffende Registernummer roth zu
unterstreichen.
§ 72.
1. Ein Register für Registersachen (VI) wird nach dem Formular Nr. 23 für
solche Anträge und sonstige Schriften geführt, die sich nicht auf eine bereits vor-
handene Registereintragung beziehen. .
« Es sind daher z. B. Anträge auf Neueintragung einer Firma stets zunächst
im Register VI einzutragen, während Anträge, welche die Aenderung oder Löschung
einer bereits eingetragenen Firma oder eine Aenderung in deren Rechtsverhältnissen
zum Gegenstande haben, in dem Register VI überhaupt nicht erscheinen, sondern ledig-
lich zu den betreffenden Registerakten (§ 71) kommen. Ebenso ist ein Ordnungs-
strafverfahren nur dann in das Register VI einzutragen, wenn dadurch eine neue
Registereintragung erst herbeigeführt werden soll, während es lediglich zu den Register-
akten gehört, wenn die Ergänzung, die Berichtigung oder die Löschung einer schon
vorhandenen Eintragung in Frage kommt.
2. Die Erledigung der Angelegenheit ist im Register VI in der Spalte 4 zu
vermerken. Erfolgt auf Grund des Eingangs eine neue Registereintragung, so ist
die Spalte 4a durch Angabe des Ortes der Eintragung auszufüllen. Andernfalls
ist die Art der Erledigung in Spalte 4b kurz anzugeben. Die Unterspalte, in die
kein Eintrag zu stehen kommt, ist mit einem wagerechten Striche auszufüllen.
3. Mit den zum Register VI eingehenden Schriften sind zunächst Blatt-
sammlungen anzulegen. Wird der Antrag demnächst durch Eintragung in eines der im
§ 70 bezeichneten Register erledigt, so geht die Blattsammlung unter dem betreffenden
neuen Aktenzeichen zu den Registerakten. Andernfalls sind die entstandenen Schriften
zu besonderen Sammelakten zu vereinigen. Die Stelle der Sammelakten, wo die
Verhandlungen sich befinden, ist in Spalte 5 des Registers VI zu vermerken.
Register für
Registersachen.
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