2. Die in Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterspalte
mit der Ziffer 1. Jedes Mündel und jeder Pflegebefohlene erhält im Register eine
besondere Nummer, auch wenn der Anlaß und die Zeit der Einleitung der Vor-
mundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft die gleichen sind.
3. Das Register kann nach näherer Anordnung des Richters nach den einzelnen
Gemeindebezirken oder nach den einzelnen Buchstaben des Alphabets in verschiedene
Abtheilungen zerlegt werden. In diesem Falle besteht für jede Abtheilung des Re-
gisters eine besondere Nummernfolge. Bei der Bildung des Aktenzeichens wird die
Benennung der Abtheilung des Registers der Bezeichnung des Registers vorange-
stellt; z. B. Oberweimar XI 36 oder A XII27.
4. In die Spalte 4 ist der Vormund, Pfleger oder Beistand sowie der etwa
bestellte Gegenvormund unter Angabe von Namen, Beruf und Wohnort einzutragen.
Sind mehrere Vormünder, Pfleger oder Beistände bestellt, so sind ihre Namen
sämmtlich in Spalte 4a einzutragen. Ist die Amtsführung nach bestimmten Wirkungs-
kreisen vertheilt, so ist dies bei dem Eintrage kenntlich zu machen.
5. Die Ausfüllung der Spalte 6 erfolgt durch Eintragung der Ziffer Xl,
XII oder XIII in die betreffende Unterspalte.
6. Unter XI sind alle Vormundschaften über Minderjährige wie über Voll--
jährige, einschließlich der vorläufigen Vormundschaften nach § 1906 des BGB., ein-
zutragen. Bei minderjährigen ehelichen Mündeln ist in Spalte 2 stets der Name
des Vaters einzutragen. Die vorläufige Vormundschaft ist als solche in Spalte 9
kenntlich zu machen; wird demnächst auf Grund der Entmündigung ein Vormund
bestellt, so ist der die Vormundschaft als vorläufige kennzeichnende Vermerk roth zu
unterstreichen; das Aktenzeichen bleibt unverändert.
7. Im Register XII sind die Pflegschaften einzutragen ohne Unterschied, ob
die Pflegschaft zur Besorgung aller Angelegenheiten oder eines bestimmten Kreises
von Angelegenheiten oder nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet ist, jedoch mit
Ausnahme solcher Pflegschaften, die neben einer anderweit bei dem Gerichte an-
hängigen Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft angeordnet werden.
Nachlaßpflegschaften werden nicht in das Register XII, sondern nur in das
Register VII eingetragen (§ 75 Nr. 5).
8. Im Register XIII sind die Beistandschaften einzutragen, gleichviel ob der
Beistand für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für
einzelne Angelegenheiten bestellt ist.
9. Wenn dem Pfleger oder Beistand eine Verwaltung von Vermögen nicht
übertragen ist, werden die Spalten 6a bis 6d durch einen wagerechten Strich
ausgefüllt.
10. Ist ein Familienrath bestellt, so ist dies in Spalte 9 mit rother Tinte
zu vermerken.
11. Geht eine anhängige Pflegschaft oder Beistandschaft in eine Vormund-
schaft über oder umgekehrt, so ist die Sache als beendet zu behandeln und von neuem
einzutragen. Die Akten sind unter dem neuen Aktenzeichen fortzuführen, bei der
früheren Eintragung ist in der Spalte 9 das neue Aktenzeichen zu vermerken und
umgekehrt bei der neuen Eintragung auf die alte Nummer zu verweisen.
12. Die Akten über Pflegschaften oder Beistandschaften, die eine nur vorüber-
gehende Thätigkeit des Pflegers oder Beistandes in Anspruch genommen haben, sind
nach deren Abschluß wegzulegen. Wird für die gleiche Person eine neue Vormund-
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