Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

2. Die in Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unterspalte 
mit der Ziffer 1. Jedes Mündel und jeder Pflegebefohlene erhält im Register eine 
besondere Nummer, auch wenn der Anlaß und die Zeit der Einleitung der Vor- 
mundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft die gleichen sind. 
3. Das Register kann nach näherer Anordnung des Richters nach den einzelnen 
Gemeindebezirken oder nach den einzelnen Buchstaben des Alphabets in verschiedene 
Abtheilungen zerlegt werden. In diesem Falle besteht für jede Abtheilung des Re- 
gisters eine besondere Nummernfolge. Bei der Bildung des Aktenzeichens wird die 
Benennung der Abtheilung des Registers der Bezeichnung des Registers vorange- 
stellt; z. B. Oberweimar XI 36 oder A XII27. 
4. In die Spalte 4 ist der Vormund, Pfleger oder Beistand sowie der etwa 
bestellte Gegenvormund unter Angabe von Namen, Beruf und Wohnort einzutragen. 
Sind mehrere Vormünder, Pfleger oder Beistände bestellt, so sind ihre Namen 
sämmtlich in Spalte 4a einzutragen. Ist die Amtsführung nach bestimmten Wirkungs- 
kreisen vertheilt, so ist dies bei dem Eintrage kenntlich zu machen. 
5. Die Ausfüllung der Spalte 6 erfolgt durch Eintragung der Ziffer Xl, 
XII oder XIII in die betreffende Unterspalte. 
6. Unter XI sind alle Vormundschaften über Minderjährige wie über Voll-- 
jährige, einschließlich der vorläufigen Vormundschaften nach § 1906 des BGB., ein- 
zutragen. Bei minderjährigen ehelichen Mündeln ist in Spalte 2 stets der Name 
des Vaters einzutragen. Die vorläufige Vormundschaft ist als solche in Spalte 9 
kenntlich zu machen; wird demnächst auf Grund der Entmündigung ein Vormund 
bestellt, so ist der die Vormundschaft als vorläufige kennzeichnende Vermerk roth zu 
unterstreichen; das Aktenzeichen bleibt unverändert. 
7. Im Register XII sind die Pflegschaften einzutragen ohne Unterschied, ob 
die Pflegschaft zur Besorgung aller Angelegenheiten oder eines bestimmten Kreises 
von Angelegenheiten oder nur für einzelne Angelegenheiten angeordnet ist, jedoch mit 
Ausnahme solcher Pflegschaften, die neben einer anderweit bei dem Gerichte an- 
hängigen Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft angeordnet werden. 
Nachlaßpflegschaften werden nicht in das Register XII, sondern nur in das 
Register VII eingetragen (§ 75 Nr. 5). 
8. Im Register XIII sind die Beistandschaften einzutragen, gleichviel ob der 
Beistand für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für 
einzelne Angelegenheiten bestellt ist. 
9. Wenn dem Pfleger oder Beistand eine Verwaltung von Vermögen nicht 
übertragen ist, werden die Spalten 6a bis 6d durch einen wagerechten Strich 
ausgefüllt. 
10. Ist ein Familienrath bestellt, so ist dies in Spalte 9 mit rother Tinte 
zu vermerken. 
11. Geht eine anhängige Pflegschaft oder Beistandschaft in eine Vormund- 
schaft über oder umgekehrt, so ist die Sache als beendet zu behandeln und von neuem 
einzutragen. Die Akten sind unter dem neuen Aktenzeichen fortzuführen, bei der 
früheren Eintragung ist in der Spalte 9 das neue Aktenzeichen zu vermerken und 
umgekehrt bei der neuen Eintragung auf die alte Nummer zu verweisen. 
12. Die Akten über Pflegschaften oder Beistandschaften, die eine nur vorüber- 
gehende Thätigkeit des Pflegers oder Beistandes in Anspruch genommen haben, sind 
nach deren Abschluß wegzulegen. Wird für die gleiche Person eine neue Vormund- 
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