Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Gemeindewaisenrath. 
Anzeigen über 
Konkurseröffnungen. 
Erb Kegister für 
rbschaf Bäeraachen. 
In das Register XVI gehören ferner die Gesuche um Abänderung einer Ver- 
fügung des Standesbeamten, welche gemäß § 68 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes 
Geldstrafen androht oder ausspricht (Art. 65 des AG. zum FG#.). 
Nicht in das Register XVI gehören die die Verwahrung der standesamtlichen 
Nebenregister (§ 14 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes) betreffenden (§ 72) sowie die 
den Amtsgerichten als den Aufsichtsbehörden über die Standesbeamten obliegenden 
Verrichtungen (8 16 Nr. 2). 
5. Das Register XVII ist zur Eintragung des Verfahrens betreffend die 
Anordnung oder Aufhebung der Zwangserziehung nach den §8 202 ff. des A. 
zum BE#B. bestimmt. 
Die Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts, durch welche eine Zwangserziehung 
angeordnet wird, werden in Spalte 5, ablehnende Beschlüsse in Spalte 6 festgestellt. 
Wird auf Grund des § 201 Abs. 2 des AG. zum BG#. die einstweilige Unter- 
bringung zur Zwangserziehung angeordnet, so wird die Spalte 7 ausgefüllt. Die 
Ausfüllung der Spalten 5, 6 und 7 geschieht durch Einstellung eines senkrechten 
Strichs. Am Schlusse jeder Seite sind die Striche der drei Spalten aufzurechnen. 
6. Zu dem Familienrechtsregister ist ein alphabetisches Namenverzeichniß der 
in der Spalte 1 eingetragenen Personen zu führen. 
§ 79. 
1. Ueber den Gemeindewaisenrath sind für jeden Ort besondere Akten (General= 
akten; § 10) zu halten. Zu diesen Alten gelangen alle Schriften, welche die Zu- 
sammensetzung des Gemeindewaisenraths, die Verpflichtung seiner Mitglieder, die 
Aufsicht über deren Amtsführung, etwaige Ordnungsstrafverfahren und den allge- 
meinen Geschäftsverkehr mit dem Gemeindewaisenrath betreffen. 
2. Mittheilungen des Gemeindewaisenraths, welche eine einzelne bereits an- 
hängige oder auf Grund der Anzeige des Gemeindewaisenraths anhängig zu machende 
Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft betreffen, gehen zu den betreffenden 
Sonderakten, Mittheilungen allgemeinerer Art zu den in Nr. 1 bezeichneten General- 
akten. Der Richter kann anordnen, daß auszugsweise Abschriften einer solchen Mit- 
theilung zu Sonderakten zu nehmen oder behufs Einleitung einer neuen Vormund- 
schaft, Pflegschaft oder Beistandschaft in dem betreffenden Register vorzulegen ist. 
8 80. 
1. Die vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts mitgetheilten Konkurseröff— 
nungsbeschlüsse (§ 47 Nr. 3) werden zunächst sämmtlich im Register ER eingetragen. 
2. Die Beschlüsse, die zur Einleitung eines in die Register XI bis XIV ein- 
zutragenden Verfahrens Anlaß geben, gehen zu den betreffenden Akten. Die Be- 
schlüsse, die zu einem Einschreiten des Vormundschaftsgerichts keinen Anlaß geben, 
werden in einem besonderen Fache aufbewahrt und demnächst jahrgangsweise unter 
Anwendung des § 13 Nr. 7 weggelegt. 
Sechster Titel: Erbschaftssteuersachen. 
8 81. 
1. Diejenigen Fälle, in denen das Amtsgericht behufs Feststellung der Erb— 
schaftssteuer gemäß Art. 2 Nr. 3 des AG. zum FGG. thätig wird, sind in das nach 
dem Formular Nr. 28 zu führende Register St einzutragen.
	        
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