Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Begierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 49. Weimar. 6 29. Dezember 1900. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung vom 30. November 1900 über die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und 
Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen, Seite 567. 
  
Ministerial-Verordnung 
vom 30. November 1900 
über die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen 
gerichtlicher Verfügungen. 
(154] Im Anschluß an die Bestimmungen der §§ 208 bis 213 der Civil- 
prozeßordnung, des § 37 der Strafprozeßordnung, des § 72 der Konkurs- 
ordnung, des § 16 Abs. 2, 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Art. 11 des Gesetzes vom 12. April 1899 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit wird hierdurch, und zwar, was die Zustellungen und Bekannt- 
machungen bei dem gemeinschaftlichen Oberlandesgericht in Jena und der 
Staatsanwaltschaft bei diesem anlangt, im Einbenehmen mit den übrigen be- 
theiligten Regierungen, verordnet was folgt: 
I. Allgemeines. 
1. 
In Strafsachen haben bei Zustellungen, die von der Staatsanwaltschaft 
veranlaßt werden, der Sekretär der Staatsanwaltschaft die dem Gerichtsschreiber 
1900 93
	        
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