Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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gegebenen Vorschriften auch bei den Zustellungen von Amtswegen zu beachten. 
Er hat diese Zustellungen vorzubereiten und dabei zu prüfen, ob das Schrift— 
stück beglaubigt ist und den sonstigen für die Zustellung gegebenen Vorschriften 
entspricht. 
Insbesondere ist bei der Zustellung durch einen Gerichtsdiener das Schrift— 
stück vor der Aushändigung an diesen gemäß § 211 der Civilprozeßordnung 
zu verschließen und mit der dort vorgeschriebenen Aufschrift, in den Fällen des 
§ 185 der Civilprozeßordnung außerdem mit einem die Zustellung an den be- 
theiligten Ersatzempfänger ausschließenden Vermerke zu versehen. Ladungen zu 
einer Hauptverhandlung in Strafsachen, welche einem nicht auf freiem Fuße 
befindlichen Angeklagten zugestellt werden sollen, erhalten auf der Aufschriftseite 
den Vermerk „Ladung zur Hauptverhandlung". Dem Schriftstück ist 
das Formular zu einer Zustellungsurkunde (§§ 14, 20) beizufügen; der Kopf des 
Formulars ist auszufüllen; es ist darauf zu achten, daß das in dem Einzelfalle 
zutreffende Formular gewählt wird. 
Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des 
§ 2, § 8 Abs. 3 der von dem Staatssekretär des Reichs-Postamts durch Ver- 
fügung vom 26. Oktober 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren, 
betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde 
(Centralblatt 1900 S. 329) zu beachten, soweit sie sich auf vereinfachte Zu- 
stellungen beziehen. 
88. 
Die Zustellungen von Amtswegen, mit Ausnahme der durch Auf— 
gabe zur Post zu bewirkenden Zustellungen, werden in das nach dem Formular 
1. Nr. 1 zu führende Zustellungsregister eingetragen. Das Register wird für jede 
—— Gerichtsschreibereiabtheilung besonders geführt. Der Tag der Eintragung wird 
auf jeder Seite nur einmal als Ueberschrift vermerkt. 
Die Nummer des Zustellungsregisters (Spalte 1) ist die Geschäftsnummer 
im Sinne des 8 211 und des 8 212 Abs. 1 verbunden mit 8 195 Abs. 2 
der Civilprozeßordnung. Mehrere in derselben Sache gleichzeitig zu bewirkende 
Zustellungen von Amtswegen werden in das Zustellungsregister unter einer 
Nummer eingetragen, unter Angabe der Zahl der zuzustellenden Schriftstücke 
in Spalte 3. Haben jedoch in derselben Sache gleichzeitig mehrere Zustellungen 
an dieselbe Person stattzufinden, so sind sie im Zustellungsregister unter ver— 
schiedenen Nummern besonders kenntlich zu machen.
	        
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