Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Nummer des Zustellungsregisters ist in den Akten zu vermerken 
(§ 211 Abs. 2 der Civilprozeßordnung). 
In Spalte 4 ist die Art der Zustellung („Diener N. N.“, „Post“) zu ver- 
merken. 
§9. 
Soweit ein Tagebuch oder ein Eingangsregister geführt wird, bildet die 
Nummer des Schriftstücks im Tagebuch oder Eingangsregister die Geschäfts- 
nummer. Im Zustellungsregister erhalten solche Schriftstücke keine laufende 
Nummer; die Spalte 1 wird mit einem wagerechten Striche ausgefüllt, in 
Spalte 2 wird die Tagebuchs= oder Eingangsregisternummer angegeben. 
Nach Bedürfniß kann für die Zustellung der mit einer Tagebuchs= oder 
Eingangsregisternummer versehenen Schriftstücke ein besonderes Zustellungs- 
register angelegt werden, in welchem die Spalte 1 fehlt und die Spalte 2 die 
Ueberschrift trägt: „Geschäftsnummer“. 
8 10. 
Diejenigen Schriftstücke, welche dem Gerichtsdiener zur Zustellung aus— 
gehändigt werden sollen, sind für jeden Gerichtsdiener in ein besonderes Fach 
niederzulegen, das von dem Gerichtsdiener täglich wenigstens einmal zu leeren 
ist. Zustellungen, die sofort ausgeführt werden müssen, hat der Gerichtsschreiber 
dem Gerichtsdiener persönlich zu übergeben. 
8 11. 
Die Aushändigung der zuzustellenden Schriftstücke an die Post erfolgt 
entweder durch Einlieferung am Schalter oder durch Einwerfen in einen Post— 
briefkasten. Bei größeren Gerichten ist darauf hinzuwirken, daß die Postver- 
waltung an oder in dem Gerichtsgebäude Postbriefkästen anbringt. Die Kosten 
der Anlage solcher Briefkästen können mit Genehmigung des Staatsministeriums 
und, soweit das gemeinschaftliche Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft 
bei diesem in Frage steht, mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten 
und des Oberstaatsanwalts auf die Gerichtskasse übernommen werden. 
Der Gerichtsschreiber soll im Falle des Vorhandenseins eines Briefkastens 
an oder in dem Gerichtsgebäude die Sendungen in der Regel selbst in diesen 
legen. Zu einer anderen Art der Einlieferung der Sendungen kann er sich 
der Hülfe eines Gerichtsdieners bedienen; er hat die pünktliche Ausführung des
	        
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