572
Auftrags in geeigneter Weise zu überwachen. Die Aushändigung der Sen—
dungen an die Post durch den Gerichtsdiener soll regelmäßig ohne Benutzung
des Postbriefkastens durch Einlieferung am Schalter erfolgen.
8 12.
Der Gerichtsschreiber hat an der Hand des Zustellungsregisters die Zurück—
lieferung der Zustellungsurkunden zu überwachen und erforderlichenfalls wegen
deren Herbeischaffung das Nöthige — bei Postzustellungsurkunden durch Ver—
anlassung eines Laufschreibens — zu bewirken.
Die Akten, in denen die Zustellung von Amtswegen veranlaßt ist, sind
bis zur Rückkunft der sämmtlichen Zustellungsurkunden in besonderen Fächern
aufzubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauche entfernt
werden, so ist an ihrer Stelle ein Nachweisblatt niederzulegen, auf dem das
Aktenzeichen und die Nummer des Zustellungsregisters oder die Geschäftsnummer
zu vermerken sind.
Einer weiteren Kontrole über die durch den Gerichtsdiener auszuführenden
Zustellungen, als sie in dem Zustellungsregister gegeben ist, bedarf es in der
Regel nicht. Wird sie für erforderlich erachtet, so geschieht sie in der Weise,
daß die zuzustellenden Schriftstücke, nachdem sie in das Zustellungsregister ein—
getragen sind, tageweis in Hüllen gelegt und auf diesen die Nummern der
Schriftstücke reihenweise unter einander geschrieben werden. Unter diesem
Nummernverzeichniß hat der Gerichtsdiener den Empfang der Schriftstücke zu
bescheinigen. Nach Ausführung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber die
Zurücklieferung der Zustellungsurkunden unter Angabe der Zahl derselben auf
der Hülle zu vermerken. Ist der Auftrag völlig erledigt, so wird die betreffende
Nummer durchstrichen.
8 13.
Auf die durch Aufgabe zur Post (8 213 verbunden mit § 175 der
C PO.) zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften der §§ 8 bis 12
keine Anwendung.
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist vom Gerichtsschreiber in der
Art zu bewirken, daß er persönlich das zuzustellende Schriftstück am Postschalter
einliefert oder, wenn das Schriftstück nicht mit der Bezeichnung „Einschreiben“
versehen ist, in einen Postbriefkasten legt. Die Vermittelung des Gerichts-
dieners ist ausgeschlossen.