Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Auftrags in geeigneter Weise zu überwachen. Die Aushändigung der Sen— 
dungen an die Post durch den Gerichtsdiener soll regelmäßig ohne Benutzung 
des Postbriefkastens durch Einlieferung am Schalter erfolgen. 
8 12. 
Der Gerichtsschreiber hat an der Hand des Zustellungsregisters die Zurück— 
lieferung der Zustellungsurkunden zu überwachen und erforderlichenfalls wegen 
deren Herbeischaffung das Nöthige — bei Postzustellungsurkunden durch Ver— 
anlassung eines Laufschreibens — zu bewirken. 
Die Akten, in denen die Zustellung von Amtswegen veranlaßt ist, sind 
bis zur Rückkunft der sämmtlichen Zustellungsurkunden in besonderen Fächern 
aufzubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauche entfernt 
werden, so ist an ihrer Stelle ein Nachweisblatt niederzulegen, auf dem das 
Aktenzeichen und die Nummer des Zustellungsregisters oder die Geschäftsnummer 
zu vermerken sind. 
Einer weiteren Kontrole über die durch den Gerichtsdiener auszuführenden 
Zustellungen, als sie in dem Zustellungsregister gegeben ist, bedarf es in der 
Regel nicht. Wird sie für erforderlich erachtet, so geschieht sie in der Weise, 
daß die zuzustellenden Schriftstücke, nachdem sie in das Zustellungsregister ein— 
getragen sind, tageweis in Hüllen gelegt und auf diesen die Nummern der 
Schriftstücke reihenweise unter einander geschrieben werden. Unter diesem 
Nummernverzeichniß hat der Gerichtsdiener den Empfang der Schriftstücke zu 
bescheinigen. Nach Ausführung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber die 
Zurücklieferung der Zustellungsurkunden unter Angabe der Zahl derselben auf 
der Hülle zu vermerken. Ist der Auftrag völlig erledigt, so wird die betreffende 
Nummer durchstrichen. 
8 13. 
Auf die durch Aufgabe zur Post (8 213 verbunden mit § 175 der 
C PO.) zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften der §§ 8 bis 12 
keine Anwendung. 
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist vom Gerichtsschreiber in der 
Art zu bewirken, daß er persönlich das zuzustellende Schriftstück am Postschalter 
einliefert oder, wenn das Schriftstück nicht mit der Bezeichnung „Einschreiben“ 
versehen ist, in einen Postbriefkasten legt. Die Vermittelung des Gerichts- 
dieners ist ausgeschlossen.
	        
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