573
Ueber die Ausführung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber den in
§ 213 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Vermerk zu den Akten zu
bringen. Den Tag der Zustellung hat er auf dem Briefumschlag zu vermerken.
B. Thätigkeit des Gerichtsdieners.
8 14.
Der Gerichtsdiener hat das zuzustellende Schriftstück zu übergeben und
hierüber eine Zustellungsurkunde unter Benutzung der auf grünem Papiere her-
zustellenden Formulare 2 bis 6 aufzunehmen. Nr Torm.
15.
Für die Ausführung der Zustellungen sind die §§ 24 bis 33 sowie der
§ 1 Abs. 3 der demnächst erscheinenden Geschäftsanweisung für die Gerichts-
vollzieher maßgebend.
Die Niederlegung eines Schriftstücks (§ 31 der vorbezeichneten Geschäfts-
anweisung) hat der Gerichtsdiener bei Zustellungen am Sitze des Gerichts stets
auf der Gerichtsschreiberei zu bewirken.
8 16.
Die Beurkundung der Zustellungen wird nach folgenden Vorschriften bewirkt:
1. Die Urkunde muß enthalten:
a) Ort und Tag der Zustellung;
b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
c) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der
88 27 bis 30 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher die
Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person
gerechtfertigt wird; wenn nach 8 31 der Geschäftsanweisung verfahren
ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
ch im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die An—
nahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der
Zustellung zurückgelassen ist;
e) die Bemerkung, daß der näher bezeichnete Briefumschlag übergeben und
der Teg b. Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist (Nr. 4
deses Paragraphen);