Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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fängnißbeamter nicht vorhanden und der Gerichtsdiener zur Wahrnehmung der 
in Nr. 2c vorgeschriebenen Verrichtung nicht befähigt, so kann die Aus- 
führung der Zustellungen von Ladungen zur Hauptverhandlung auch einem 
anderen Beamten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft übertragen werden. 
2. Bei Zustellungen an Gefangene in Strafsachen sind folgende besondere 
Bestimmungen zu beobachten: 
a) Das zugestellte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen 
(§ 35 Abs. 3 der St PO.). 
b) Bei der Zustellung des Haftbefehls, durch welchen die Untersuchungs- 
haft angeordnet wird, ist dem Angeschuldigten zu eröffnen, daß ihm das 
Rechtsmittel der Beschwerde zustehe (§ 114 Abs. 3 der St PO.), falls 
diese Eröffnung nicht schon im Haftbefehle selbst enthalten ist. 
) Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der nicht auf 
freiem Fuße befindliche Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge 
er in Bezug auf seine Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen 
habe (§ 215 Abs. 2 Satz 2 der St PO.). 
In der Zustellungsurkunde oder einem besonderen Protokoll ist zu 
vermerken, ob die Befragung geschehen und welche Erklärung von dem 
Angeklagten abgegeben ist. Die in Bezug auf die Vertheidigung ge- 
stellten Anträge sind in ein der Zustellungsurkunde als Anlage beizu- 
fügendes besonderes Protokoll aufzunehmen. Der Angeklagte kann die 
Aufnahme seiner Anträge zu Protokoll des Gerichtsschreibers verlangen; 
in diesem Falle ist dieses Verlangen in die Zustellungsurkunde auf- 
zunehmen. 
3. Die Vorschriften der Nr. 2 finden Anwendung, auch wenn die Zu- 
stellung sich nicht auf das Strafverfahren bezieht, in welchem die Verhaftung 
erfolgt ist. 
8 20. 
Die Zustellungsurkunde ist bei Zustellungen an Gefangene unter Benutzung 
der gleichfalls auf grünem Papiere herzustellenden Formulare 7 und 8 auf— go 
zunehmen. #kr28. 
1900 94
	        
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