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III. Das Verfahren bei einfachen Behändigungen insbesondere.
8 21.
Bei einfachen Behändigungen hat der Gerichtsdiener das Schriftstück
dem Empfänger zu übergeben oder, wenn er ihn in der Wohnung nicht antrifft,
dort in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich in seine Hände gelangt.
Ist dies nicht ausführbar, so ist das Schriftstück als unbestellbar dem Gerichts—
schreiber zurückzugeben.
Eine Empfangsbescheinigung hat der Gerichtsdiener nur zu fordern, wenn
er hierzu besonders beauftragt ist. In diesem Falle darf die Behändigung
nur an den in der Aufschrift benannten Empfänger oder dessen gesetzlichen
Vertreter oder Bevollmächtigten und nur gegen Ausstellung der Bescheinigung
erfolgen.
8 22.
Einer Kontrole über die dem Gerichtsdiener aufgetragenen Behändigungen
bedarf es in der Regel nicht. Der Vorstand der Behörde kann jedoch eine
solche Kontrole anordnen und über deren Ausführung das Nähere bestimmen.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 23.
Die Ministerialverordnung vom 10. Juli 1879, betreffend den Nachweis
der Zustellung in den Fällen des § 39 der Strafprozeßordnung (Reg.-Bl.
S. 402) wird aufgehoben. Dagegen bleibt die Ministerial-Bekanntmachung
vom 4. Juni 1880 (Reg.-Bl. S. 171 ff.) unberührt.
§ 24.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1901 in Kraft.
Weimartden 30. November 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Nothe.