Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 2 zuständigen Vollstreckungsbehörde unter Ueberreichung der Akten die Voll— 
streckung zu beantragen. 
Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Entscheidung oder Verfügung von 
der Verwaltungsbehörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigke it erlassen ist 
(§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899), und ob die Voraussetzungen 
für die Vollstreckbarkeit (§§ 2, 3 des angezogenen Gesetzes) geg eben sind. 
Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung ab, so steht der be- 
troffenen Verwaltungsbehörde die Vorstellung bei der der Vollstreckungsbehörde 
vorgesetzten Behörde zu. 
84. 
Die Vollstreckung der in dem geordneten Instanzenzuge in einer höheren 
Instanz ertheilten Entscheidung oder Verfügung erfolgt durch die zur Voll— 
streckung der erstinstanzlichen Entscheidung oder Verfügung zuständige Voll— 
streckungsbehörde. 
Die oberen Verwaltungsbehörden sind befugt, die ihnen zustehende Voll- 
streckung ihrer Entscheidungen und Verfügungen einer unterstellten und gemäß 
§ 1 mit Vollstreckungsbefugniß ausgestatteten Behörde zu übertragen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigen händig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 10. Januar 1900. 
Carl Alexander. 
Rothe. v. Pawel. v. Wurmb.
	        
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