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Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Die Landeskredit-
kasse ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die Identität der die Um-
wandlung beantragenden Person mit der in den Büchern der Anstalt als In-
haber der Kapitalforderung eingetragenen Person Nachweisung zu verlangen.
Die von dem Vorstand der Landeskreditkasse festzusetzenden Kosten für die
Umwandlung hat der Antragsteller zu tragen.
8 2.
Die Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse können in Buchschulden
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.
8 3.
Die Umwandlung in Buchschulden erfolgt gegen Einlieferung brauchbarer
Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse durch Eintragung in das bei dieser
zu führende Schuldbuch.
Hat die Landeskreditkasse Schuldverschreibungen zu verschiedenen Zins—
sätzen ausgegeben, so können hiernach getrennte Schuldbuchabtheilungen angelegt
werden.
Im Schuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden
Veränderungen zu vermerken.
Eine Abschrift vom Schuldbuche ist getrennt in einem anderen Gebände
aufzubewahren.
Ueber den Inhalt des Schuldbuchs darf nur dem eingetragenen Gläubi-
ger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern von
Todeswegen, sowie bezüglich der im § 5 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten
Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Be-
hörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur
Kassenrevision durch eine Deutsche öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft
ertheilt werden.
8 4.
Die Eintragung einer Buchschuld erfolgt bei Schuldverschreibungen auf
den Inhaber auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten
Person, bei Schuldverschreibungen auf den Namen auf Antrag Desjenigen,
welcher das Recht aus der Schuldverschreibung geltend machen kann.