Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 21. 
Die Vorschriften dieser Verordnung sinden auf alle nach dem 1. Jannar 1900 
gefundenen Sachen Anwendung, auch wenn die Sachen vor diesem Zeitpunkte 
verloren worden sind. 
Junde, die vor dem 1. Januar 1900 gemacht worden sind, unterliegen 
von diesem Zeitpunkte ab den neuen Vorschriften. Die im § 973 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bestimmte einjährige Frist beginnt mit dem 1. Januar 1900 
oder, falls die Anmeldung erst später erfolgt, erst mit der Anmeldung. Für 
die Ansprüche des Finders bleiben jedoch bei allen vor dem 1. Jannar 1900 
gefundenen Sachen die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Weimar, den 11. Januar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
 
	        
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