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weisendes Schriftstück (Pfandanzeige) in unmittelbarer Nähe des
Aufbewahrungsraums" (Lagerboden, Speicher, Viehstall) in der Art
anzubringen, daß Jedermann davon Kenutniß nehmen kann. Die
Pfandanzeige soll die Pfandstücke genau bezeichnen; sie ist mit der
Unterschrift und dem Siegel des Gerichtsvollziehers zu versehen.
Werden Vorräthe gepfändet, so ist der dem Schulduner belassene
Theil des Vorraths (CPO. 8§ 811 Nr. 2, 3, 4) von dem ge-
pfändeten Theile äußerlich zu trennen. Wenn es die Umstände er-
fordern, ist für die Pfandstücke ein Hüter zu bestellen; zum Hüter
kann auch eine bei dem Schuldner im Dienste stehende Person be-
stellt werden.
7. Werden gepfändete Thiere in dem Gewahrsam des Schuldners
belassen, so kann der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner verein-
baren, daß dieser befugt sein solle, als Entgelt für die Fütterung
und Pflege des Thieres dessen gewöhnliche Nutzungen zu ziehen,
z. B. die Milch einer gepfändeten Kuh im Haushalte zu verbrauchen.
8. Dem Schuldner ist zu eröffnen, daß der Besitz der Pfand-
stücke auf den Gerichtsvollzieher übergegangen sei und der Schuldner
deshalb bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe jede diesen Besitz be-
einträchtigende Handlung, wie die Veräußerung, die Wegschaffung
oder den Verbrauch der gepfändeten Sachen, ingleichen auch jede
Beschädigung oder Zerstörung der Pfandzeichen, zu unterlassen habe.
9. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Der Gerichtsvollzieher hat des-
halb bei der Aufzeichnung der Pfandstücke deren von ihm zu schätzende
Verkaufswerthe anzugeben und, um eine Ueberpfändung zu ver-
meiden, diese Werthe zusammenzurechnen.
10. Das Pfändungsprotokoll (§ 52 d. Anw.) muß ein Verzeich-
niß der Pfandstücke unter fortlaufender Nummer, geeignetenfalls mit
Angabe der Zahl, des Maßes oder des Gewichts, nebst den von dem
Gerichtsvollzieher geschätzten Werthen, ferner eine Beschreibung der
angelegten Pfandzeichen nach ihrer Art und Zahl sowie den wesent-
lichen Inhalt der dem Schuldner gemachten Eröffnung enthalten.
Es soll ferner den Inhalt der etwa angebrachten Pfandanzeigen und
der mit einem etwaigen Hüter getroffenen Vereinbarung ergeben.
11. Werden Pfandstücke entgegen der im § 808 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung aufgestellten Regel sogleich aus dem Gewahrsam
des Schuldners entfernt, so ist dies im Protokolle zu begründen.
Das Protokoll muß ergeben, welche Maßregeln für die Verwahrung
der Pfandstücke getroffen worden sind. In dem Protokoll ist in der
Regel sogleich der Versteigerungstermin nach Ort und Zeit zu be-
stimmen, außer, wenn die sofortige Bestimmung nicht thunlich oder