Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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weisendes Schriftstück (Pfandanzeige) in unmittelbarer Nähe des 
Aufbewahrungsraums" (Lagerboden, Speicher, Viehstall) in der Art 
anzubringen, daß Jedermann davon Kenutniß nehmen kann. Die 
Pfandanzeige soll die Pfandstücke genau bezeichnen; sie ist mit der 
Unterschrift und dem Siegel des Gerichtsvollziehers zu versehen. 
Werden Vorräthe gepfändet, so ist der dem Schulduner belassene 
Theil des Vorraths (CPO. 8§ 811 Nr. 2, 3, 4) von dem ge- 
pfändeten Theile äußerlich zu trennen. Wenn es die Umstände er- 
fordern, ist für die Pfandstücke ein Hüter zu bestellen; zum Hüter 
kann auch eine bei dem Schuldner im Dienste stehende Person be- 
stellt werden. 
7. Werden gepfändete Thiere in dem Gewahrsam des Schuldners 
belassen, so kann der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner verein- 
baren, daß dieser befugt sein solle, als Entgelt für die Fütterung 
und Pflege des Thieres dessen gewöhnliche Nutzungen zu ziehen, 
z. B. die Milch einer gepfändeten Kuh im Haushalte zu verbrauchen. 
8. Dem Schuldner ist zu eröffnen, daß der Besitz der Pfand- 
stücke auf den Gerichtsvollzieher übergegangen sei und der Schuldner 
deshalb bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe jede diesen Besitz be- 
einträchtigende Handlung, wie die Veräußerung, die Wegschaffung 
oder den Verbrauch der gepfändeten Sachen, ingleichen auch jede 
Beschädigung oder Zerstörung der Pfandzeichen, zu unterlassen habe. 
9. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es 
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der 
Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Der Gerichtsvollzieher hat des- 
halb bei der Aufzeichnung der Pfandstücke deren von ihm zu schätzende 
Verkaufswerthe anzugeben und, um eine Ueberpfändung zu ver- 
meiden, diese Werthe zusammenzurechnen. 
10. Das Pfändungsprotokoll (§ 52 d. Anw.) muß ein Verzeich- 
niß der Pfandstücke unter fortlaufender Nummer, geeignetenfalls mit 
Angabe der Zahl, des Maßes oder des Gewichts, nebst den von dem 
Gerichtsvollzieher geschätzten Werthen, ferner eine Beschreibung der 
angelegten Pfandzeichen nach ihrer Art und Zahl sowie den wesent- 
lichen Inhalt der dem Schuldner gemachten Eröffnung enthalten. 
Es soll ferner den Inhalt der etwa angebrachten Pfandanzeigen und 
der mit einem etwaigen Hüter getroffenen Vereinbarung ergeben. 
11. Werden Pfandstücke entgegen der im § 808 Abs. 2 der 
Civilprozeßordnung aufgestellten Regel sogleich aus dem Gewahrsam 
des Schuldners entfernt, so ist dies im Protokolle zu begründen. 
Das Protokoll muß ergeben, welche Maßregeln für die Verwahrung 
der Pfandstücke getroffen worden sind. In dem Protokoll ist in der 
Regel sogleich der Versteigerungstermin nach Ort und Zeit zu be- 
stimmen, außer, wenn die sofortige Bestimmung nicht thunlich oder
	        
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