Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, und
soweit sie nicht zu den im 8811 Nr. 4 der Civilprozeßordnung be-
zeichneten Erzeugnissen gehören (§59 d. Anw.).
2. Die Pfändung erfolgt nach den Vorschriften über die Pfändung
beweglicher Sachen. Sie ist in geeigneter Weise durch Aufrichtung
von Pfandtafeln oder Pfandwischen mit einer von dem Gerichtsvoll-
zieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckent-
sprechende Vorrichtungen, thunlichst unter Verwendung des Dienst-
siegels, für Jedermann kenntlich zu machen. Der Gerichtsvollzieher
hat in den dazu geeigneten Fällen einen Hüter zu bestellen, wenn
nicht der Gemeindevorstand sich zur Beaufsichtigung der Früchte
bereit erklärt. Zum Hüter ist vorzugsweise der Feldhüter (Flur-
schütze) zu wählen.
3. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der
gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Auf den Eintritt dieser Zeit
hat der Gerichtsvollzieher besonders zu achten, damit der Versteigerungs-
termin uuter Wahrung der vorgeschriebenen Frist angesetzt werden
kann. Der Gemeindevorstand und der etwa bestellte Hüter sind zu
verpflichten, dem Gerichtsvollzieher von der herannahenden Ernte
rechtzeitig Kenntnuiß zu geben.
4. Werden bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Person,
welche Landwirthschaft betreibt, voraussichtlich Früchte zu pfänden
sein, die vom Boden noch nicht getrennt sind, so ist von dem Ge-
richtsvollzieher ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zuzuziehen,
sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände
den Betrag von eintausend Mark übersteigt. Bei einem geringeren
Betrage soll die Zuziehung erfolgen, wenn nach dem pflichtmäßigen
Ermessen des Gerichtsvollziehers mit Rücksicht auf die Art und den
Umfang des landwirthschaftlichen Betriebs eine sachgemäße Entscheidung
der im Abs. 5 bezeichneten Fragen nur auf Grund eines Sach-
verständigen-Gutachteus erfolgen kann, oder wenn der Schuldner die
Zuziehung verlangt und durch diese weder eine Verzögerung der
Zwangsvollstreckung eintritt noch unverhältnißmäßige Kosten entstehen.
5. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche
Zeit der Reife binnen einem Monate zu erwarten ist (CPO. 8 810
Abs. 1 Satz 2), und ob die Früchte ganz oder zum Theil zur Fort-
führung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden
(CPO. § 811 Nr. 4). Im Uebrigen findet auf die Zuziehung des
Sachverständigen § 60 Abs. 2 bis 7 d. Anw. entsprechende Anwendung.
6. Das Pfändungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage, ungefährem
Flächeninhalt und aufstehender Fruchtart;