Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, und 
soweit sie nicht zu den im 8811 Nr. 4 der Civilprozeßordnung be- 
zeichneten Erzeugnissen gehören (§59 d. Anw.). 
2. Die Pfändung erfolgt nach den Vorschriften über die Pfändung 
beweglicher Sachen. Sie ist in geeigneter Weise durch Aufrichtung 
von Pfandtafeln oder Pfandwischen mit einer von dem Gerichtsvoll- 
zieher unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckent- 
sprechende Vorrichtungen, thunlichst unter Verwendung des Dienst- 
siegels, für Jedermann kenntlich zu machen. Der Gerichtsvollzieher 
hat in den dazu geeigneten Fällen einen Hüter zu bestellen, wenn 
nicht der Gemeindevorstand sich zur Beaufsichtigung der Früchte 
bereit erklärt. Zum Hüter ist vorzugsweise der Feldhüter (Flur- 
schütze) zu wählen. 
3. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der 
gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Auf den Eintritt dieser Zeit 
hat der Gerichtsvollzieher besonders zu achten, damit der Versteigerungs- 
termin uuter Wahrung der vorgeschriebenen Frist angesetzt werden 
kann. Der Gemeindevorstand und der etwa bestellte Hüter sind zu 
verpflichten, dem Gerichtsvollzieher von der herannahenden Ernte 
rechtzeitig Kenntnuiß zu geben. 
4. Werden bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Person, 
welche Landwirthschaft betreibt, voraussichtlich Früchte zu pfänden 
sein, die vom Boden noch nicht getrennt sind, so ist von dem Ge- 
richtsvollzieher ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zuzuziehen, 
sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände 
den Betrag von eintausend Mark übersteigt. Bei einem geringeren 
Betrage soll die Zuziehung erfolgen, wenn nach dem pflichtmäßigen 
Ermessen des Gerichtsvollziehers mit Rücksicht auf die Art und den 
Umfang des landwirthschaftlichen Betriebs eine sachgemäße Entscheidung 
der im Abs. 5 bezeichneten Fragen nur auf Grund eines Sach- 
verständigen-Gutachteus erfolgen kann, oder wenn der Schuldner die 
Zuziehung verlangt und durch diese weder eine Verzögerung der 
Zwangsvollstreckung eintritt noch unverhältnißmäßige Kosten entstehen. 
5. Der Sachverständige hat zu begutachten, ob die gewöhnliche 
Zeit der Reife binnen einem Monate zu erwarten ist (CPO. 8 810 
Abs. 1 Satz 2), und ob die Früchte ganz oder zum Theil zur Fort- 
führung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher 
gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden 
(CPO. § 811 Nr. 4). Im Uebrigen findet auf die Zuziehung des 
Sachverständigen § 60 Abs. 2 bis 7 d. Anw. entsprechende Anwendung. 
6. Das Pfändungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten: 
a) die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage, ungefährem 
Flächeninhalt und aufstehender Fruchtart;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.