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es nicht an, sofern nicht auf Grund eines früheren Auftrags die
Pfändung schon vollzogen ist, da der Eingang des Vollstreckungs—
auftrags für sich allein ein Vorzugsrecht des Gläubigers vor anderen
Gläubigern nicht begründet.
2. Ueber die gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger ist
nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen, dieses muß die betheiligten
Gläubiger und ihre Schuldtitel bezeichnen und die Erklärung ent-
halten, daß die Pfändung gleichzeitig für alle bewirkt ist. Alle zu
pfändenden Sachen sind für alle betheiligten Gläubiger zu pfänden,
sofern nicht ein Gläubiger bestimmte Sachen ausgeschlossen hat.
3. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger.
Der Erlös, ist, wenn er zur Deckung aller Forderungen nicht ausreicht,
nach dem Verhältnisse der beizutreibenden Forderungen zu vertheilen.
Verlangt ein Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger
eine andere Art der Vertheilung, so ist nach § 827 Abs. 2 der Civil-
prozeßordnung zu verfahren.
4. Liegt es dem Gerichtsvollzieher ob, eine Pfändung im Ver-
waltungswege und eine solche im Wege der gerichtlichen Zwangs-
vollstreckung vorzunehmen, so finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 3
entsprechende Anwendung.
871.
(CpO. 8 790).
Veräußerung von Pfandstücken, deren Pfändung
durch die Militärbehörde erfolgt ist.
1. Zur Vornahme einer Pfändung gegen eine dem aktiven Heere
oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes ist
der Gerichtsvollzieher dann nicht befugt, wenn die Pfändung in
Kasernen oder in anderen militärischen Dienstgebäuden stattfinden
soll (§ 47 Abs. 4 d. Anw.). In einem solchen Falle erfolgt die
Pfändung auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts durch die Militär-
behörde. Die Veräußerung geschieht hingegen auch in diesem Falle
durch einen Gerichtsvollzieher, den der Gläubiger beauftragt.
2. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldtitel und die von der
Militärbehörde errichtete Urkunde bei dem Vollstreckungsgericht in
Empfang zu nehmen und der Militärbehörde, wenn sie nicht bereits
durch das Vollstreckungsgericht benachrichtigt ist, seinen Auftrag an-
uzeigen.
zuz G. Ueber die Uebernahme der von der Militärbehörde gepfändeten
Sachen ist ein Protokoll aufzunehmen und mit der lrschrift oder
einer Abschrift der von der Militärbehörde über die Pfändung er-
richteten Urkunde zu verbinden. Ergiebt es sich, daß Pfandstücke
sehlen oder beschädigt sind, so hat dies der Gerichtsvollzieher im