Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

83 
b) Insbesondere die Führung des Grundsteuer-Heberegisters und 
sonstige die Grundsteuer betreffende Obliegeunheiten. 
8 20. 
Das Grundstener-Heberegister (s. § 17 unter a) hat sich unmittelbar und 
vollständig an das Kataster anzuschließen; jedes Katasterkonto erhält im Hebe- 
register ein besonderes Konto und es muß die Nummer sowie der Gesammt- 
stenerbetrag des Katasterkontos und des Heberegisterkontos gleich lauten. 
Werden die Steuern von mehreren verschiedenen Katasterkonten durch einen 
und denselben Steuerzahler entrichtet, so ist im Heberegister bei jedem dieser 
Konten (in der Ueberschrift oder am Fuße) eine Hinweisung auf die übrigen 
von dem Stenerzahler mit zu versteuernden Konten zu geben, etwa durch den 
Vermerk: „Vgl. hierzu Konto V. . 
Die bereits in Führung begriffenen Heberegister behalten bis dahin, wo 
sich ihre Erneuerung nöthig machen wird, die bisherige Einrichtung. 
§ 21. 
Die Heberegister sowohl wie die entsprechend einzurichtenden Onittungs- 
bücher der Steuerzahler müssen durch Abschreibung jedes Abfalles und Zu- 
schreibung jedes Zuwachses auf Grund der vom Katasterführer zu gebenden 
Nachweise (vgl. § 22) mit den Beständen und Abschlüssen der Katasterkonten 
in genauer Uebereinstimmung gehalten werden dergestalt, daß der terminliche 
Stenerbetrag eines jeden von der Besitzveränderung betroffenen Grundstücks 
dem Stenerkonto des neuen Besitzers hin zugefügt, dagegen an dem Steuer- 
konto des vorigen Besitzers gekürzt und danach der Bestand jedes Kontos 
für jeden Steuertermin berechnet wird. Neben diesem Bestande ist zugleich der 
Steuertermin selbst, mit welchem die Veränderung eintritt, einzutragen (s. das 
Muster in Anlage B). 
8 22. 
Der Steuereinnehmer erhält von dem Katasterführer zu jedem Steuer— 
termin nach dem Muster in Anlage D ein Verzeichniß der seit dem zuletzt) 
vorausgegangenen Steuertermine vorgekommenen Ab- und Zuschreibefälle, « 
worin der Steuerabfall und -Zuwachs genau angegeben, bei jedem Falle auch 
die bezügliche Uebereignungsurkunde und die zu entrichtende Ab- und Zuschreibe— 
gebühr vermerkt sein muß. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Veränderungs- 
190!1 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.