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b) Insbesondere die Führung des Grundsteuer-Heberegisters und
sonstige die Grundsteuer betreffende Obliegeunheiten.
8 20.
Das Grundstener-Heberegister (s. § 17 unter a) hat sich unmittelbar und
vollständig an das Kataster anzuschließen; jedes Katasterkonto erhält im Hebe-
register ein besonderes Konto und es muß die Nummer sowie der Gesammt-
stenerbetrag des Katasterkontos und des Heberegisterkontos gleich lauten.
Werden die Steuern von mehreren verschiedenen Katasterkonten durch einen
und denselben Steuerzahler entrichtet, so ist im Heberegister bei jedem dieser
Konten (in der Ueberschrift oder am Fuße) eine Hinweisung auf die übrigen
von dem Stenerzahler mit zu versteuernden Konten zu geben, etwa durch den
Vermerk: „Vgl. hierzu Konto V. .
Die bereits in Führung begriffenen Heberegister behalten bis dahin, wo
sich ihre Erneuerung nöthig machen wird, die bisherige Einrichtung.
§ 21.
Die Heberegister sowohl wie die entsprechend einzurichtenden Onittungs-
bücher der Steuerzahler müssen durch Abschreibung jedes Abfalles und Zu-
schreibung jedes Zuwachses auf Grund der vom Katasterführer zu gebenden
Nachweise (vgl. § 22) mit den Beständen und Abschlüssen der Katasterkonten
in genauer Uebereinstimmung gehalten werden dergestalt, daß der terminliche
Stenerbetrag eines jeden von der Besitzveränderung betroffenen Grundstücks
dem Stenerkonto des neuen Besitzers hin zugefügt, dagegen an dem Steuer-
konto des vorigen Besitzers gekürzt und danach der Bestand jedes Kontos
für jeden Steuertermin berechnet wird. Neben diesem Bestande ist zugleich der
Steuertermin selbst, mit welchem die Veränderung eintritt, einzutragen (s. das
Muster in Anlage B).
8 22.
Der Steuereinnehmer erhält von dem Katasterführer zu jedem Steuer—
termin nach dem Muster in Anlage D ein Verzeichniß der seit dem zuletzt)
vorausgegangenen Steuertermine vorgekommenen Ab- und Zuschreibefälle, «
worin der Steuerabfall und -Zuwachs genau angegeben, bei jedem Falle auch
die bezügliche Uebereignungsurkunde und die zu entrichtende Ab- und Zuschreibe—
gebühr vermerkt sein muß. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Veränderungs-
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