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§ 36.
In den nach den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 einzureichenden Restverzeich-
nissen ist von dem Stenereinnehmer zu bezengen, daß die vorgeschriebene Er-
innerung der Rückständigen (§ 35 Abs. 1) stattgefunden habe.
Hinsichtlich derjenigen Rückständigen, von denen die Stener voraussichtlich
nur durch Beschlagnahme des Lohnes pp. beigebracht werden kann (§ 35 Abf. 2),
ist ein besonderes Verzeichniß aufzustellen und, mit dem erwähnten Zeugnisse
versehen, bis spätestens Mitte der Monate April, Juli, Oktober und Januar,
in Gemeinden aber von mehr als 5000 Einwohnern spätestens am Ende
dieser Monate an das Rechnungsamt abzugeben.
§ 37.
Von der Aufnahme in die nach § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 aufzustellen-
den Restverzeichnisse bleiben diejenigen Rückstände ausgeschlossen:
a) hinsichtlich deren nach § 36 Abs. 2 ein besonderes Restverzeichniß
aufzustellen ist,
b) hinsichtlich deren Stundung ertheilt und die Zahlungsfrist noch
nicht abgelaufen ist,
C) hinsichtlich deren bereits die erforderlichen Zwangsvollstreckungs-
maßregeln erfolgt sind.
Es sind jedoch von dem Steuereinnehmer über die Rückstände unter b
und c besondere Nachweisungen aufzustellen und gleichzeitig mit obigen Ver-
zeichnissen an das Rechnungsamt einzureichen.
b) Beitreibung durch das Rechnungsamt.
8 38.
Das Rechnungsamt hat darauf zu sehen, daß von dem Steuereinnehmer
die in den 88 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 bezeichneten Restverzeichnisse pünkt—
lich eingehen.
Erfolgt die Einsendung oder Ueberreichung dieser Verzeichnisse nicht inner—
halb der festgesetzten Fristen, so hat das Rechnungsamt solche durch Warteboten
auf Kosten des säumigen Einnehmers abholen zu lassen.