Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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die zuständigen Behörden um Beitreibung ersucht werden, zunächst durch ein— 
faches Mahnschreiben zur Bezahlung der Rückstände aufzufordern. 
Erfolgt dessen ungeachtet keine Zahlung oder gelangt das Mahnschreiben 
als unbestellbar zurück, so hat das Rechnungsamt, soweit es sich um Rück- 
stände unter 1 J/7 handelt und deren Beibringlichkeit nach seinem pflichtmäßigen 
Ermessen unwahrscheinlich ist, von weiteren Beitreibungsversuchen Abstand zu 
nehmen und die Niederschlagung der Rückstände im geordneten Verfahren zu 
beantragen. 
8 41. 
Ist die Aufforderung durch den Vollstreckungsbeamten erfolglos geblieben, 
so hat nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist die Beiziehung der Reste nach 
Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 
8. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 629) zu erfolgen. 
— Vgl. hierzu auch die Verordnung zur Ausführung des § 1 Absl. 3 
des vorbezeichneten Gesetzes vom 10. Jannar 1900 (Reg.-Bl. S. 49). — 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist stets nur auf 
Eintragung einer Hypothek, soweit diese zulässig, zu richten. Vgl. die 884 
und 5 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- 
mögen vom 6. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 553). 
8 42. 
Die Einkommensteuern derjenigen Privatdiener, Gewerbegehilfen und anderen 
ständigen Arbeiter, welche von der Dienstherrschaft oder dem Arbeit— 
geber neben dem Lohne auch die Kost beziehen, sind, wenn sie bis 
zum Ablauf des Vierteljahres, auf das sie anfällig werden, nicht von dem 
Steuerpflichtigen selbst entrichtet sind, von den dafür haftenden Dienstherren 
oder Arbeitgebern beizutreiben. 
Diesfalls hat das Rechnungsamt alsbald nach Eingang des Restver- 
zeichnisses (s. § 32 Abs. 2 vgl. m. § 36 Abs. 1) den Dienstherrn oder Arbeit- 
geber unter Hinweis auf § 83 des Einkommensteuergesetzes aufzufordern, den 
von dem Privatdiener, Gewerbegehilfen pp. in Rückstand gelassenen Steuer- 
betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist 
aber weiter in Gemäßheit der §§ 39 bis 41 gegen ihn zu verfahren. 
In der Ausfertigung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung ist der Name 
des Dienstherrn oder Arbeitgebers als derjenigen Person, gegen welche die
	        
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