Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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uy) für die Erhebung der Grundsteuer, der Einkommensteuer 
und der Hundesteuer — vorbehaltlich anderweiter Bestimmung 
durch das Staatsministerium — eine Gebühr von 
drei und fünf Zehntel vom Hundert 
des Ertrags; 
— Vgl. Nachtragsverordnung vom 5. Juni 1889 (Reg.= 
Bl. S. 157) — 
b) für die Erhebung der Brandversicherungsbeiträge eine 
solche von 
zwei und füuf Zehntel vom Hundert 
der eingehobenen und an das Rechnungsamt abgelieferten Ver- 
sicherungsbeiträge, 
— VVgl. § 20 des Gesetzes über die Gebände-Brand- 
versicherungsanstalt des Großherzogthums vom 10. Mai 
1899 (Reg.-Bl. S. 245) — 6 
) für die Erhebung der Abgaben zu den Verbandskassen der 
Viehbesitzer eine solche von 
zwei und fünf Zehntel vom Hundert 
des Bruttvertrags. 
— Vgl. § 34 des Ausführungsgesetzes zu dem Reichs- 
23. Juni 1880 „ : Z 
gesetze vom 1. Mai isg über die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom 17. April 1889 (Reg.-Bl. 
S. 79) sowie § 3 Abs. 2 der Ausführungsverordnung 
vom 18. Juni 1892 zu dem Gesetz vom 30. Mai 1892, 
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder be- 
treffend (Reg.-Bl. S. 117). 
8 49. 
Werden sämmtliche Grund- und Einkommensteuern des vorausgegangenen 
Jahres bis 
zum 25. März des darauffolgenden Jahres 
ohne Restlassung an das Rechnungsamt abgeliefert, so erhält der Steuerein— 
nehmer eine vom Staatsministerium festzusetzende Prämie unter der Bedingung, 
daß er für die trotz der Reinablieferung etwa noch vorhandenen Steuerreste
	        
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