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uy) für die Erhebung der Grundsteuer, der Einkommensteuer
und der Hundesteuer — vorbehaltlich anderweiter Bestimmung
durch das Staatsministerium — eine Gebühr von
drei und fünf Zehntel vom Hundert
des Ertrags;
— Vgl. Nachtragsverordnung vom 5. Juni 1889 (Reg.=
Bl. S. 157) —
b) für die Erhebung der Brandversicherungsbeiträge eine
solche von
zwei und füuf Zehntel vom Hundert
der eingehobenen und an das Rechnungsamt abgelieferten Ver-
sicherungsbeiträge,
— VVgl. § 20 des Gesetzes über die Gebände-Brand-
versicherungsanstalt des Großherzogthums vom 10. Mai
1899 (Reg.-Bl. S. 245) — 6
) für die Erhebung der Abgaben zu den Verbandskassen der
Viehbesitzer eine solche von
zwei und fünf Zehntel vom Hundert
des Bruttvertrags.
— Vgl. § 34 des Ausführungsgesetzes zu dem Reichs-
23. Juni 1880 „ : Z
gesetze vom 1. Mai isg über die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen vom 17. April 1889 (Reg.-Bl.
S. 79) sowie § 3 Abs. 2 der Ausführungsverordnung
vom 18. Juni 1892 zu dem Gesetz vom 30. Mai 1892,
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder be-
treffend (Reg.-Bl. S. 117).
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Werden sämmtliche Grund- und Einkommensteuern des vorausgegangenen
Jahres bis
zum 25. März des darauffolgenden Jahres
ohne Restlassung an das Rechnungsamt abgeliefert, so erhält der Steuerein—
nehmer eine vom Staatsministerium festzusetzende Prämie unter der Bedingung,
daß er für die trotz der Reinablieferung etwa noch vorhandenen Steuerreste