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Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Justus Budde;
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath Dr. jur. Albert von Holleben;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie:
Höchstihren Regierungsrath Alfred Cammann;
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie im Namen
Seiner Durchlaucht des regierenden Fürsten:
Höchstihren Regierungsrath Max Horn.
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der Genehmigung
folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die dem Thüringischen Zoll= und Steuer-Vereine bisher nicht ange-
schlossenen Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und Fürstlich Schwarzburg-
Rudolstädtischen Unterherrschaften werden vom 1. April 1901 an mit dem
Thüringischen Zoll= und Stenuer-Vereine vereinigt.
Artikel 2.
Mit dem Tage der Vereinigung treten für die Schwarzburgischen Unter-
herrschaften die Verträge über die Errichtung und Fortdauer des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereins, insbesondere die Verträge vom 10. Mai 1833
und vom 20. November 1889, mit allen dazu getroffenen besonderen Verein-
barungen, soweit diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen,
in Kraft.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung sind darüber einverstanden,
daß die wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse, ingleichen der Besteuerung
der inneren Erzeugnisse in den beiden Unterherrschaften zwischen Preußen und
Schwarzburg-Sondershausen am 25. Oktober 1819 und 8. Juni 1833 und
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