Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Die Berufung ist bei dem Gemeinde-Vorstand schriftlich oder zu Protokoll 
anzubringen. Wird sie bei einer anderen Behörde eingelegt, so gilt die Frist 
als gewahrt, falls das die Erklärung enthaltende Schriftstück rechtzeitig beim 
Gemeinde-Vorstand eingeht. 
Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. 
810. 
Ist Berufung eingelegt, so übersendet der Gemeinde-Vorstand die ergangenen 
Akten dem zuständigen Bezirks-Direktor zur weiteren Entscheidung. Auf das 
Verfahren in der Berufungsinstanz finden die Vorschriften im 88 4—7 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Berufung gegen einen in Gemäßheit des § 3 Abs. 2 ertheilten Be- 
scheid kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß ein Vergleich nicht 
zu Stande gekommen sei, oder daß die Vereinbarungen der Parteien nicht 
richtig oder nicht vollständig aufgenommen wären. 
§ 11. 
In welcher Weise Ladungen und Entscheidungen zuzustellen sind, — ob 
durch eingeschriebenen Brief, durch einen verpflichteten Gemeindediener oder Boten 
oder durch persönliche Aushändigung — bleibt dem Ermessen des Gemeinde- 
Vorstandes bezw. des Bezirks-Direktors überlassen. Es muß jedoch in jedem 
Fall ein zuverlässiger Nachweis darüber zu den Akten gebracht werden, wann, 
an wen und durch wen die Zustellung erfolgt ist. 
Die Sachverständigen sind in oder bei der Ladung um eine schleunige 
Erklärung für den Fall aufzufordern, daß sie die Erstattung des Gutachtens 
ablehnen oder am Erscheinen im Termin verhindert sind. 
§ 12. 
Die den Parteien erwachsenden Auslagen werden in diesem Verfahren 
nicht erstattet. 
Die bei der Behörde erwachsenden Kosten (§ 85 AG. z. BGB.) sind nach 
Maßgabe des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs- 
sachen vom festzustellen und sobald ein Vergleich zwischen den 
 
	        
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