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Parteien abgeschlossen ist, oder der ertheilte Bescheid rechtskräftig geworden ist,
von demjenigen beizuziehen, der sie vergleichsweise übernommen hat, oder in
Gemäßheit des Bescheids sie zu tragen hat.
Die Beiziehung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsvoll-
streckung im Verwaltungsverfahren vom 8. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 629).
8 13.
Die Beitreibung der festgesetzten Entschädigung ist Sache des Entschädi-
gungsberechtigten.
Sie erfolgt auf Grund des über einen abgeschlossenen Vergleich aufge-
nommenen Protokolls oder eines rechtskräftigen, d. h. mit Berufung nicht mehr
anfechtbaren Bescheids.
Vorläufige Vollstreckbarkeit findet nicht statt.
Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ist der Partei auf Verlangen eine
vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsprotokolls oder des rechtskräftigen Be-
scheids zu ertheilen.
Die vollstreckbare Ausfertigung besteht in einer Abschrift des Protokolls
oder des Bescheids mit der darunter zu setzenden Vollstreckungsklausel:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem . CBezeichnung der Partei)
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt,"
welche von der ausfertigenden Behörde (Abs. 8) unter Angabe des Datums der
Ausfertigung zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen ist.
Ist der Bescheid den Parteien bereits zugestellt (§§ 7 und 10), so ist dies
auf der Ausfertigung zu bemerken.
Die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift zu
bemerken.
Zur Ertheilung ist der Gemeinde-Vorstand zuständig. Geht die Ent-
scheidung gegen die Gemeinde, so ertheilt der Bezirks-Direktor, dem zu diesem
Zweck die Akten unverzüglich einzusenden sind, die Vollstreckungsklausel.
8 14.
Die Zwangsvollstreckung findet unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften im VIII. Buch der Civilprozeßordnung statt.