Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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86. 
Genügen die schriftlichen Arbeiten, so wird der Kandidat zu den übrigen 
Prüfungsabschnitten innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung der Arbeiten 
geladen; behufs Auberaumung des Termins ist auf die Abkömmlichkeit des 
Kandidaten in der ärztlichen Praxis thunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Genügen die Probearbeiten nicht, so ist die schriftliche Prüfung zu wieder- 
holen und wird dem Kandidaten von dem Großherzoglichen Staatsministerium, 
Departement des Innern, eine Frist von 3—12 Monaten gestellt, um sich 
neue Aufgaben zu erbitten. 
Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet. 
87. 
In dem praktischen Prüfungsabschnitt hat der Kandidat zwei der 
nachfolgenden Aufgaben unter der Leitung je eines Examinators zu erfüllen: 
a) Er hat den Zustand eines körperlich kranken Menschen, in Sonderheit 
eines Verletzten, im Beisein des Examinators zu untersuchen und einen 
kurzen motivirten Bericht über den Befund, sowie eine gutachtliche 
Aeußerung über die dabei in Betracht kommenden amtsärztlichen Gesichts— 
punkte (Erwerbsverminderung, ursächliche Rolle eines Unfalles, Noth— 
wendigkeit der Anstaltsbehandlung, Schutzmaaßregeln der Umgebung und 
Aehnliches) binnen einer Stunde unter Klausur abzufassen, 
b) unter denselben Bedingungen an einem Geisteskranken seine Fähigkeit zur 
Untersuchung krankhafter Gemüthszustände darzuthun und in dem des— 
fallsigen Bericht jedenfalls über die Zurechnungs- bezw. Geschäftsfähigkeit, 
sowie über die etwaige Gemeingefährlichkeit der untersuchten Person sich 
zu äußern, 
c) an einer Leiche eine ihm aufgegebene Obduktion mindestens einer der drei 
Haupthöhlen zu verrichten und den Befund nebst vorläufigem Gutachten 
sofort vorschriftsmäßig zu Protokoll zu diktiren, 
„(1) seine Kenntnisse und Fertigkeiten darzuthun in der Untersuchung von 
Leichentheilen vermittelst des Mikroskops, in der Anstellung mikroskopischer 
und chemischer, die Staatsarzneikunde betreffender Reaktionen und in den 
Elementen der Bakteriologie, 
c) eine Oertlichkeit (Friedhof, Wasserleitung, Wohnung, Krankenanstalt, 
Schlachthof, gewerblichen Betrieb oder Aehuliches) zu untersuchen und
	        
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