216
[105] II. Der Erlaß des Reichskanzlers vom 18. August d. J., betreffend
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897, wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 30. August 1901.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
Erlaß des Reichskanzlers:
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897.
Die auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom
9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert:
1. Im 8 3, Absatz v ist hinter der Abkürzung „(AMP) für »eigenhändig zu be—
stellen (“ folgender Zusatz einzuschalten:
(Tages) für von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellen 4.
2. 8 3, Absatz vm erhält folgende Fassung:
Jür die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphen=
anstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Erfolgt die
Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. und 4. Kalendervierteljahr und wird die Ver-
einbarung gleichzeitig für das ganze folgende Kalenderjahr getroffen, so kommt für das laufende
Jahr nur derjenige Theilbetrag der Gebühr zur Erhebung, welcher auf die Zeit vom Beginne des
Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere Verlängerung der Verabredung er-
folgt stets für ein volles Kalenderjahr.
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember des Jahres,
für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
3. Im 8 3, Absatz K ist am Schlusse nachzutragen:
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen unter vim.
4. §5 erhält folgende Fassung:
85.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
1 Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden.
II Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiter-
beförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeichneten Telegraphenanstalt entweder
durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. Der Aufgeber kann verlangen,
daß das Telegramm bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von
dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde.