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3. Zu den Postsendungen, welche in Erledigung amtlicher Auf-
träge frankirt abzulassen sind, haben die Gerichtsvollzieher Postwerth-
zeichen zu verwenden und, sofern die Staatskasse zur Tragung des
Portos verpflichtet ist, deren Geldbetrag in Spalte 9 des allgemeinen
Dienstregisters unter „Sonstige baare Auslagen“ einzustellen.
815.
Dienstkleidung.
Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme von Dienstverrich-
tungen außerhalb seiner Wohnung oder seiner Geschäftsräume die
vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen (ugl. GVO. § 30 Abs. 2 in
der Fassung der Min.-Bek. vom 31. März 1886 — Reg.-Bl. S. 147).
§ 1.
Amtsverschwiegenheit.
Der Gerichtsvollzieher ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Zweiter Abschnitt.
Einzelne Geschäftszweige.
I. Zustellungen.
1. Allgemeine Vorschriften.
817.
1. Der Gerichtsvollzieher ist zuständig, Zustellungen auf Be-
treiben der Parteien in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§8 19 ff.
d. Anw.) und in Strafsachen (§ 39 d. Anw.) sowie Zustellungen in
nicht gerichtlichen Angelegenheiten (§ 10 d. Anw.) im Auftrag eines
Betheiligten auszuführen.
2. Die Zustellung besteht in der Uebergabe einer Ausfertigung
oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.
3. Auf den Inhalt des Schriftstücks kommt es für das bei
dessen Zustellung zu beobachtende Verfahren nicht an. Auch ein
Schriftstück, welches nur die Ladung einer Person vor das Gericht
enthält, ist in derselben Weise wie andere Schriftstücke zuzustellen.
4. Eine Zustellung an mehrere Empfänger ist durch die Ueber-
gabe je einer besonderen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift an
jeden Einzelnen zu bewirken. Dies gilt auch dann, wenn die mehreren
Zustellungsempfänger, z. B. als Ehegatten oder als Eltern und
Kinder, in häuslicher Gemeinschaft mit einander leben.
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