Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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der für den Gemeinschuldner eingehenden Briefe au den Konkursver— 
walter angeordnet ist (KO. 8 121). 
5. Bei Schriftstücken, deren Gewicht 250 g übersteigt, ist die 
Zustellung durch die Post ausgeschlossen, weil derartige Sendungen 
von der Post zur Beförderung als Brief nicht augenommen werden. 
6. Zustellungen durch Aufgabe zur Post (Abs. le) sind nur in 
den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (ugl. CPO. §§ 175, 179, 
244, 829, 994, KO. 8§77, 3ZVG. 8 4, Rechtsanwaltsordnung § 19). 
2. Zustellungen auf Betreiben der Parteien 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
§5 19. 
Der Gerichtsvollzieher hat die von den Parteien zu betreibenden 
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter Beachtung der 
§§ 166 bis 195 der Civilprozeßordnung zu besorgen. 
8 20. 
(CPO. g8 166 bis 168; GVG. 8 162. 
Auftrag. 
1. Der Auftrag einer Partei zur Vornahme einer Zustellung 
wird dem Gerichtsvollzieher von der Partei oder von ihrem Bevoll- 
mächtigten entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des Gerichts- 
schreibers ertheilt. I# Anwaltsprozessen (CPO. 8§ 78) wird der 
Auftrag von dem Gerichtsschreiber nur in Ansehung solcher Zu- 
stellungen vermittelt, durch die eine Nothfrist gewahrt werden soll. 
2. Der unter Vermittelung des Gerichtsschreibers beauftragte 
Gerichtsvollzieher gilt in jeder Beziehung als unmittelbar von der 
Partei beauftragt. 
§ 21. 
(CPO. 88 169, 170). 
Empfangnahme und Beglaubigung der Schriftstücke. 
1. Bei der Empfangnahme der zuzustellenden Schriftstücke hat 
der Gerichtsvollzieher auf den Urschriften und allen ihm mitüber- 
gebenen Abschriften die Zeit der Uebergabe zu vermerken und bei un- 
mittelbar ertheilten Aufträgen der Partei auf Verlangen zu be- 
scheinigen. 
2. Sind die zur Ausführung des Zustellungsauftrags erforder- 
lichen Abschriften nicht mitübergeben, so hat sie der Gerichtsvollzieher 
anzufertigen und dafür die gesetzlichen Schreibgebühren in Rechnung 
zu stellen.
	        
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