Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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!) Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als 
„Schuldbuch über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen. 
2) Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse er- 
theilt, oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell be- 
glaubigte Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts urkundlich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so hat 
er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft beizu- 
bringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweis 
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf ein 
gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen. 
Um auch Kindern und Aermeren Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, werden 
gegen Erlegung des Betrags unverzinsliche Sparmarken zu je zehn Pfennigen ausgegeben. So- 
bald dieselben eine Mark zusammen erreichen, kann sie der Juhaber auf ein Sparkassebuch verzins- 
lich anlegen. 
§ 17. 
Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Sparkasse-Vorstand je nach Lage 
der Verhältnisse Bestimmungen zu treffen. 
818. 
Die Einlegungen werden Mittwochs und Sonntags (im Januar auch Sonnabends) Nach- 
mittags von 2 bis 3 Uhr im Geschäftslokale der Sparkasse bewirkt. 
10. 
Ueber die Einlagen werden den Betreffenden Schuldbücher ausgestellt, welche mit dem 
Stempel der Sparkasse zu versehen und von dem Kassirer und zwei Vorstandsmitgliedern zu unter- 
zeichnen sind. Diese Schuldbücher lauten auf bestimmte Namen; es werden jedoch für deren Eigen- 
thümer die jedesmaligen Inhaber angesehen. 
§ 20. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen; sie ge- 
währt aber die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt 
ist, wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines Monats zurück- 
gezahlt wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Bei Gewährung der zu zahlenden Ziusen sich ergebende Bruchtheile von weniger als 
½ Pfennig werden der Sparkasse, Bruchtheile von mehr als ½ Pfennig den betreffenden Gläu= 
bigern als ganze Pfennige zu Gute gerechnet. 
821. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird von dem Spar— 
kasse-Vorstand mit Genehmigung des Gemeinderaths zu Vieselbach und des Großherzoglichen Direktors 
des 1. Verwaltungsbezirks bestimmt.
	        
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