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Jede Aenderung des Zinsfußes für die Einlagen ist in zwei Zeitungen und zwar bis
auf Weiteres in der „Weimarischen Zeitung“ und in der in Weimar erscheinenden Zeitung „Deutsch-
land“ eventuell in zwei durch den Großherzoglichen Direktor des I. Verwaltungsbezirks zu bestimmen-
den Zeitungen, von dem Sparkasse-Vorstande bekannt zu machen und es muß zwischen dieser Ver-
öffentlichung der Bekanntmachung und der Ausführung der beschlossenen Aenderung des Zinsfußes
ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.
8 22.
Berechnet werden die Zinsen am Schlusse des Kalenderjahres, sodaß alsdann
den sämmtlichen Darleihern der ihnen erwachsene Zinsenbetrag dem Kapital in den Büchern des
Sparkasse-Instituts hinzugefügt wird. Vom ersten Januar des darnach beginnenden Jahres ab
werden die kapitalisirten Zinsenbeträge gleich den Einlagen mit verzinst.
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsenbeträge, um sie wieder zinstragend zu
machen, ist in den ausgestellten Schuld-Sparkasse-Büchern nicht nöthig, und es soll, wenn eine
solche für erforderlich erachtet werden sollte, Seitens der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung
dazu aufgefordert werden.
Wünscht ein Buchinhaber die Zuschreibung der Zinsen, so hat er sich deshalb außer in den
Monaten Dezember und Januar an den Kassirer zu wenden.
§ 23.
Die Rückzahlung der Einlagen oder eines Theils derselben, ingleichen die Zahlung der
Zinsen der Einlagen geschieht Mittwochs und Sonntags (im Jannar auch Sonnabends) Nachmittags
von 3—4 Uhr im Geschäftslokale der Sparkasse.
Im Dezember bleibt die Sparkasse für Rückzahlungen geschlossen.
8 24.
Jede Einlage oder Abschlagszahlung unter 100 Reichsmark wird auf Verlangen so—
fort von der Sparkasse ausgezahlt. Wer aber 100 Mark zurückverlangt, muß, wenn der Kasse-
vorrath deren alsbaldige Auszahlung nicht gestattet, acht Tage, wer 200 Mark verlangt, muß vier-
zehn Tage vorher kündigen und so fort, daß für jede 100 Mark mehr die Aufkündigungsfrist
um je eine Woche sich verlängert.
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Vorstandes ab-
gesehen werden.
seb 25.
Die bloße Innehabung und Vorzeigung oder Uebergabe des Schuldbuchs berechtigt zur Er-
hebung von Kapital und Zinsen; die Sparkasse zahlt Zinsen und Kapital an den zum Empfange
sich persönlich meldenden Inhaber des Buchs, in welchem Kapitalzahlungen oder bloße Zinszahlungen
ofort abgeschrieben werden.
sof sch g 26.
Wird der ganze Einlage-Betrag oder der Rest desselben nebst Zinsen zurückgenommen, so
ist das Schuldbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Schuldbücher werden
kassirt und ein Jahr lang aufbewahrt, nachdem die Revision der betreffenden Rechnungen vorge—
nommen ist, dann aber gänzlich vernichtet.