Regierungs-latt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar.
11. Januar 1902.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. die Abänderung der Verordnung, die Anlegung elektrischer Leitungen betr.,
vom 8. Januar 1896, Seite 1. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gewerbegerichts-
gesetzes vom 29. September 1901, Seite 2. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden, Seite 3. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Auflösung der Ver-
sicherungsanstalt „Wilhelma“ in Berlin und Uebergang des Geschäftsbetriebs derselben auf die Lebens-
versicherungs= Aktien- Gesellschaft „Deutschland“ zu Berlin, Seite 3. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
Wechsel in der Hauptagentur der Feuer-Versicherungs. Gesellschaft „Rheinland“ in Neuß, Seite 4. — Inhalts-
Verzeichniß aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 4.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Abänderung der Verordnung,
die Anlegung elektrischer Leitungen betreffend, vom 8. Januar 1896.
[1! Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund des § 1 des Gesetzes vom
7. Januar 1854 Folgendes verordnet:
Der § 1 der Ministerial-Verordnung vom 8. Jannar 1896, betreffend
die Anlegung elektrischer Leitungen, lautet künftig:
81.
Die Anlegung von elektrischen Leitungen bedarf hinsichtlich der Art und
Weise ihrer Ausführung einer polizeilichen Genehmigung.
Ausgenommen hiervon sind diejenigen Leitungen, welche einem Staats-
oder Reichsbetriebe dienen.
Weimar, den 6. Januar 1902.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
1902 1