Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

3

[3]  II.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Dezember  1901
im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften  in
§  4,  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzblatt  1898  S.  361)  der  Betrag  der  für  die
Naturalverpflegung  marschirender  pp.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung  für
das  Jahr  1902  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und
Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  65%.
b)  „  „  Mittagskost  0  „  35  „
c)  „  „.  Abendkost  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkost  15  „  10  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  den  2.  Jannar  1902.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.

4|  III.  Der  Geschäftsbetrieb  der  laut  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1894
(Regierungs-Blatt  S.  8)  im  Großherzogthum  zugelassenen  Versicherungsanstalt
„Wilhelma“  in  Berlin  ist  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  auf  die  Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Deutschland“  zu  Berlin  übergegangen,  und  die
Auflösung  der  „Wilhelma“  hat  stattgefunden.

Weimar,  den  3.  Jannar  1902.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef:
Krause.