Vertrag
über die Verwaltung der Großherzoglich Sächsischen Filialen Ammerbach und Nennsdorf
durch den Verzoglich Sachsen - Meiningischen Pfarrer in Lichtenhain.
§ 1.
Die Herzoglich S.-Meiningische Kirchenregierung wird in Lichtenhain bei
Jena eine Pfarrstelle errichten und jeweilig besetzen.
Der dortige Pfarrer hat auch die Filialen Ammerbach und Nennsdorf
zu verwalten.
Die Meiningische Kirchenregierung wird den für die Pfarrstelle ausersehenen
Geistlichen zwei Monate vor dem für den Antritt der Stelle bestimmten Zeit-
punkt der Großherzoglich Sächsischen Kirchenregierung namhaft machen, damit
diese nach Gehör der Filialgemeinden etwaige Einwendungen gegen Gabe, Lehre
und Wandel der Meiningischen Kirchenregierung mittheilen kann.
Der Weimarischen Kirchenregierung bleibt Verfügung wegen Berufung
und Bestätigung des Geistlichen als Pfarrers der Filialgemeinden vorbehalten;
dagegen wird sie eine besondere eidliche Verpflichtung desselben nicht fordern.
§2.
Solange die Pfarrstelle in Lichtenhain nicht besetzt ist, hat der zu deren
Verwesung von der Meiningischen Behörde berufene Geistliche auch die beiden
Filialen zu verwalten — es müßte denn für den einzelnen Fall unter den
beiderseitigen Kirchenbehörden ein Anderes verabredet werden.
83.
Bei Verwaltung der Filialen, in denen die kirchlichen Visitationen durch
die zuständigen Weimarischen Behörden abgehalten werden, sind allenthalben
und ausschließlich die daselbst geltenden Rechtsnormen und die Anordnungen
der zuständigen Weimarischen Behörden zu befolgen.
Versäumnisse und Dienstvergehen bei dieser Verwaltung werden von den
Weimarischen Behörden untersucht und geahndet; von etwa erkannten Strafen
wird die Meiningische Aufsichtsbehörde benachrichtigt.
Schwerere Strafen als Verwarnung, Verweis oder Geldstrafe bis zu
100 MA werden die Weimarischen Kirchenbehörden nicht aussprechen; von Vor-