Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Vertrag 
über die Verwaltung der Großherzoglich Sächsischen Filialen Ammerbach und Nennsdorf 
durch den Verzoglich Sachsen - Meiningischen Pfarrer in Lichtenhain. 
  
§ 1. 
Die Herzoglich S.-Meiningische Kirchenregierung wird in Lichtenhain bei 
Jena eine Pfarrstelle errichten und jeweilig besetzen. 
Der dortige Pfarrer hat auch die Filialen Ammerbach und Nennsdorf 
zu verwalten. 
Die Meiningische Kirchenregierung wird den für die Pfarrstelle ausersehenen 
Geistlichen zwei Monate vor dem für den Antritt der Stelle bestimmten Zeit- 
punkt der Großherzoglich Sächsischen Kirchenregierung namhaft machen, damit 
diese nach Gehör der Filialgemeinden etwaige Einwendungen gegen Gabe, Lehre 
und Wandel der Meiningischen Kirchenregierung mittheilen kann. 
Der Weimarischen Kirchenregierung bleibt Verfügung wegen Berufung 
und Bestätigung des Geistlichen als Pfarrers der Filialgemeinden vorbehalten; 
dagegen wird sie eine besondere eidliche Verpflichtung desselben nicht fordern. 
§2. 
Solange die Pfarrstelle in Lichtenhain nicht besetzt ist, hat der zu deren 
Verwesung von der Meiningischen Behörde berufene Geistliche auch die beiden 
Filialen zu verwalten — es müßte denn für den einzelnen Fall unter den 
beiderseitigen Kirchenbehörden ein Anderes verabredet werden. 
83. 
Bei Verwaltung der Filialen, in denen die kirchlichen Visitationen durch 
die zuständigen Weimarischen Behörden abgehalten werden, sind allenthalben 
und ausschließlich die daselbst geltenden Rechtsnormen und die Anordnungen 
der zuständigen Weimarischen Behörden zu befolgen. 
Versäumnisse und Dienstvergehen bei dieser Verwaltung werden von den 
Weimarischen Behörden untersucht und geahndet; von etwa erkannten Strafen 
wird die Meiningische Aufsichtsbehörde benachrichtigt. 
Schwerere Strafen als Verwarnung, Verweis oder Geldstrafe bis zu 
100 MA werden die Weimarischen Kirchenbehörden nicht aussprechen; von Vor-
	        
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