Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

88.
Dieser  Vertrag  tritt  am  1.  Juli  1903  in  Kraft.
Gleichzeitig  endet  —  und  zwar  für  immer  —  der  bisherige  kirchliche

Verband  zwischen  Lichtenhain  und  Jena,  beziehungsweise  Wenigenjena  und  die
Verpflichtung  der  Gemeinde=  oder  Kirchkasse  in  Lichtenhain  und  der  Meiningischen
Hülfs=  bez.  Staatskasse  zu  Beiträgen  zum  Gehalte  der  dortigen  Geistlichen  oder
zu  anderen  auf  jenem  Verbande  beruhenden  Leistungen.

§  9.
Dieser  Vertrag  erlischt  mit  Ablauf  des  zweiten  Kalenderjahres,  nachdem
er  von  der  einen  oder  anderen  Seite  gekündigt  worden  ist.
Vor  Ablauf  von  fünfzehn  Jahren  nach  dem  in  §  8  Abs.  1  bestimmten
Tage  ist  Kündigung  nicht  zulässig.

Doppelt  ausgefertigt:
Weimar,  den  20.  Dezember  1901.  Meiningen,  den  9.  Dezember  1901.

Großh.  S.  Staats-Ministerium.  Herzogl.  Staats-Ministerium.
(L.  S.)  gez.  Rothe.  (L.S.)  gez.  v.  Heim.

A.

—.-1.

  Dem  Pfarrer  zu  Lichtenhain  und  dessen  Hinterbliebenen  stehen  vorbehaltlich
der  Bestimmungen  unter  Ziffer  2  und  4  Ansprüche  auf  Gehalt  oder  sonstige
Vergütung,  auf  Warte=  und  Nuhegehalt,  Wittwen=  und  Waisengeld  gegenüber
  den  Gemeinden  und  den  Kirchkassen  zu  Ammerbach  und  Nennsdorf  und
gegenüber  den  Weimarischen  kirchlichen  und  staatlichen  Kassen  und  Anstalten  und
Fonds  nicht  zu  und  liegen  keinerlei  Leistungen  an  Geld  oder  Geldeswerth  ob.

Indessen  hat  die  Versteuerung  der  aus  den  Dotationen  von  Ammerbach
  und  Nennsdorf  fließenden  und  der  aus  der  Weimarischen  Kultuskasse
gezahlten  Pfarrbesoldung  im  Großherzogthum  Sachsen  stattzufinden.

2.  Für  den  Fall,  daß  der  Pfarrer  in  Ammerbach  oder  Neunnsdorf,  außerhalb
des  Friedhofs  und  der  Kirche,  auf  Antrag  der  Betheiligten  Amtshandlungen,
wie  z.  B.  Haustaufen  oder  Haustrauungen  oder  eine  Hauskommunion  vornimmt,
  sind  Wegegelder  von  den  Betheiligten  zu  entrichten,  deren  Höhe  von