Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Vertrag
über  die  Verwaltung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Filialen  Ammerbach  und  Nennsdorf
durch  den  Verzoglich  Sachsen  -  Meiningischen  Pfarrer  in  Lichtenhain.

 

§  1.

Die  Herzoglich  S.-Meiningische  Kirchenregierung  wird  in  Lichtenhain  bei
Jena  eine  Pfarrstelle  errichten  und  jeweilig  besetzen.

Der  dortige  Pfarrer  hat  auch  die  Filialen  Ammerbach  und  Nennsdorf
zu  verwalten.

Die  Meiningische  Kirchenregierung  wird  den  für  die  Pfarrstelle  ausersehenen
Geistlichen  zwei  Monate  vor  dem  für  den  Antritt  der  Stelle  bestimmten  Zeitpunkt
  der  Großherzoglich  Sächsischen  Kirchenregierung  namhaft  machen,  damit
diese  nach  Gehör  der  Filialgemeinden  etwaige  Einwendungen  gegen  Gabe,  Lehre
und  Wandel  der  Meiningischen  Kirchenregierung  mittheilen  kann.

Der  Weimarischen  Kirchenregierung  bleibt  Verfügung  wegen  Berufung
und  Bestätigung  des  Geistlichen  als  Pfarrers  der  Filialgemeinden  vorbehalten;
dagegen  wird  sie  eine  besondere  eidliche  Verpflichtung  desselben  nicht  fordern.

§2.
Solange  die  Pfarrstelle  in  Lichtenhain  nicht  besetzt  ist,  hat  der  zu  deren
Verwesung  von  der  Meiningischen  Behörde  berufene  Geistliche  auch  die  beiden

Filialen  zu  verwalten  —  es  müßte  denn  für  den  einzelnen  Fall  unter  den
beiderseitigen  Kirchenbehörden  ein  Anderes  verabredet  werden.
83.

Bei  Verwaltung  der  Filialen,  in  denen  die  kirchlichen  Visitationen  durch
die  zuständigen  Weimarischen  Behörden  abgehalten  werden,  sind  allenthalben
und  ausschließlich  die  daselbst  geltenden  Rechtsnormen  und  die  Anordnungen
der  zuständigen  Weimarischen  Behörden  zu  befolgen.

Versäumnisse  und  Dienstvergehen  bei  dieser  Verwaltung  werden  von  den
Weimarischen  Behörden  untersucht  und  geahndet;  von  etwa  erkannten  Strafen
wird  die  Meiningische  Aufsichtsbehörde  benachrichtigt.

Schwerere  Strafen  als  Verwarnung,  Verweis  oder  Geldstrafe  bis  zu
100  MA  werden  die  Weimarischen  Kirchenbehörden  nicht  aussprechen;  von  Vor-