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Rechts an einer solchen oder eines neu entstandenen Rechts der im § 2 Ziffer 2
bezeichneten Art in das Hypothekenbuch gelten, so jedoch, daß sowohl die Zeit
der Entstehung der Hypothek und des Rechts wie auch die Zeit einer etwaigen
Ernenuerung mit bemerkt wird.
Von der Uebertragung sind die Betheiligten zu benachrichtigen. Die Be-
nachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
Ist eine Urkunde ausgefertigt worden, so soll auf dieser die Uebertragung
bezeugt werden.
87.
Unerwartet des in den 88§ 1 ff. vorgesehenen öffentlichen Aufrufs und
unbeschadet der mit demselben zu verbindenden Androhung haben die Amts-
gerichte die vor dem 1. Jannar 1845 bestellten Hypotheken, welche innerhalb
der letzten fünfzig Jahre, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab zurückgerechnet,
erneuert worden (§§ 190 ff., 388, 390 des Gesetzes vom 6. Mai 1839, Nach-
tragsgesetz vom 31. Mai 1847 Ziffer IV) und noch nicht gelöscht sind, sowie
etwaige noch nicht gelöschte Rechte an solchen Hypotheken von Amtswegen
in die Hypothekenbücher zu übertragen.
Die Ermittelung dieser Hypotheken und Rechte erfolgt auf Grund der
Hypothekenveränderungsakten, soweit letztere aber nicht vorhanden oder nicht
ordnungsmäßig geführt sind, nach besonderer Anordnung des Staats-Ministeriums.
Auf die Uebertragung finden die Vorschriften des § 6 Anwendung.
88.
Ist eine vor dem 1. Jannar 1845 bestellte Hypothek oder das Recht an
einer solchen bereits in das Hypothekenbuch übertragen worden, so bewendet
es bei dieser Uebertragung, selbst dann, wenn sie durch die bestehenden Be-
stimmungen nicht vorgesehen war.
§ 9.
Alle Veränderungen, welche vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in An-
sehung einer vor dem 1. Jannar 1845 bestellten Hypothek oder des Rechts
an einer solchen vorkommen, sind in das Hypothekenbuch einzuzeichnen. Ist
die Hypothek oder das Recht in letzteres noch nicht übertragen, so hat diese
Uebertragung nach Maßgabe des § 6 gleichzeitig zu erfolgen.