Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Das  Protokoll  wird  den  Anwesenden  zur  Genehmigung  vorgelesen  und  von  dem
Vorsitzenden,  und  wenn  ein  Protokollführer  zugezogen  war,  auch  von  diesem  unterzeichnet.
Art.  892.

Die  Urtheile  werden  unter  Beifügung  der  wesentlichen  Gründe,  wozu  namentlich
auch  die  Anführung  der  Thatumstände  gehört,  welche  das  Gericht  als  zugestanden,  erwiesen
  oder  unerwiesen  angenommen  hat,  schriftlich  abgefaßt.

Die  Verkündigung  erfolgt  in  der  Gerichtssitzung.  Der  bei  der  Eröffnung  abwesenden
  Partei  wird  das  Erkenntniß  durch  Mittheilung  einer  Abschrift  auf  ihre  Kosten
anstatt  der  Verkündigung  zugestellt.

Deßgleichen  werden  Versäumungsverfügungen  (Art.  887),  sowie  Versäumungsurtheile
(Art.  888)  der  abwesenden  Partei  schriftlich  zugestellt.

Art.  893.

Dem  Beklagten,  welcher  durch  ein  Versäumungserkenntniß  verurtheilt  worden  ist
(Art.  888),  steht  hiegegen  der  Einspruch  zu.

Der  Einspruch  muß  bei  Vermeidung  des  Verlusts  binnen  zwei  Wochen  von  der
Zustellung  des  Urtheils  an  nach  Vorschrift  des  Art.  878  erhoben  werden.

Der  rechtzeitig  erhobene  Einspruch  hemmt  die  Vollstreckung  des  Urtheils  und  hat
die  Erneuerung  der  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Rechtsstreits  zur  Folge.

Die  Partei,  welche  Einspruch  erhebt,  wird,  wenn  sie  ihr  Ausbleiben  an  der  früheren
Tagfahrt  nicht  genügend  zu  entschuldigen  vermag,  mit  einer  Geldbuße  von  1  bis  5  fl.
bestraft  und  hat  in  diesem  Falle  die  Kosten  des  früheren  Verfahrens,  selbst  wenn  sie
nunmehr  in  der  Hauptsache  obsiegen  sollte,  zu  tragen.

Art.  894.

Gegen  die  ortsgerichtlichen  Urtheile  findet  die  Nichtigkeitsklage  (Art.  733)  bei  dem
Oberamtsgerichte  statt.

Art.  895.

Die  Nichtigkeitsklage  muß  bei  Vermeidung  des  Verlusts  binnen  zwei  Wochen  von
der  Verkündigung  des  Urtheils  an,  in  Fällen  des  Art.  888  binnen  derselben  Frist  von
der  Zustellung  des  Urtheils  an,  mündlich  oder  schriftlich  bei  dem  Oberamtsgericht  erhoben
  werden.

Hiebei  kommen  die  Bestimmungen  der  Art.  736,  737,  741—747,  jedoch  mit  der
vorbezeichneten  und  mit  der  weiteren  Abweichung  zur  Anwendung,  daß  ein  Vorverfahren
über  die  Nichtigkeitsllage  unterbleibt.