Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

2.  Zu  §§  14,  18.  An  der  Cholera  erkrankte  oder  krankheitsverdächtige
Personen  sind  ohne  Verzug  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  im  § 14
Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  abzusondern.  Als  krankheitsverdächtig  sind  —  solange
nicht  zwei  in  eintägigem  Zwischenraum  angestellte  bakteriologische  Untersuchungen
den  Choleraverdacht  beseitigt  haben  —  solche  Personen  zu  betrachten,  welche
unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  der  Cholera  befürchten  lassen.

Anscheinend  gesunde  Personen,  in  deren  Ausleerungen  bei  der  bakteriologischen
Untersuchung  Choleraerreger  gefunden  wurden,  sind  wie  Kranke  zu  behandeln.

Ansteckungsverdächtige  Personen  sind  gleichfalls  unter  Beobachtung  der
Bestimmungen  im  §  14  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  abzusondern,  wenn  sie  mit
einem  Cholerakranken  in  Wohnungsgemeinschaft  leben.  Jedoch  kann  die  Absonderung
  unterbleiben,  sofern  der  beamtete  Arzt  die  Beobachtung  (Nr.  1)  für
ausreichend  erachtet.

Die  Absonderung  ansteckungsverdächtiger  Personen  darf  die  Dauer  von
fünf  Tagen,  gerechnet  vom  Tage  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit,  nicht  übersteigen.

Insoweit  der  beamtete  Arzt  es  zur  wirksamen  Bekämpfung  der  Krankheit
für  unerläßlich  erklärt,  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Gesunden  aus  der
Wohnung  entfernt  und  die  Kranken,  anstatt  daß  sie  zur  Absonderung  in  ein
Krankenhaus  oder  in  einen  sonst  geeigneten  Unterkunftsraum  verbracht  werden,
in  der  Wohnung  belassen  werden.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  ausnahmsweise
  sogar  die  Räumung  des  ganzen  Hauses  angeordnet  werden,  wenn
in  ihm  außergewöhnlich  ungünstige,  der  Krankheitsverbreitung  förderliche  Zustände
(Überfüllung,  Unreinlichkeit  und  dergleichen)  herrschen.  Den  betreffenden  Bewohnern
  ist  anderweit  geeignete  Unterkunft  unentgeltlich  zu  bieten.

Zur  Fortschaffung  von  Kranken  und  Krankheitsverdächtigen  sollen  dem
öffentlichen  Verkehre  dienende  Beförderungsmittel  (Droschken,  Straßenbahnwagen
und  dergleichen)  in  der  Regel  nicht  benutzt  werden  (vergleiche  Nr.  6).

Wohnungen  oder  Häuser,  in  denen  an  der  Cholera  erkrankte  Personen  sich
befinden,  sind  kenntlich  zu  machen.

Denjenigen  Personen,  welche  der  Pflege  und  Wartung  von  Cholerakranken
sich  widmen,  ist  aufzugeben,  den  Verkehr  mit  anderen  Personen  solange  als
erforderlich  tunlichst  zu  vermeiden.  Sie  haben  die  von  dem  beamteten  Arzte  für
nötig  befundenen  Maßnahmen  gegen  eine  Weiterverbreitung  der  Krankheit  zu
beobachten.

Als  geeignet  zur  Absonderung  sind  nur  solche  Krankenhäuser  oder  Unterkunftsräume
  anzusehen,  in  welchen  die  Absonderung  des  Kranken  derart  erfolgen
kann,  daß  er  mit  anderen  als  den  zu  seiner  Pflege  bestimmten  Personen,  dem
Arzte  oder  dem  Seelsorger  nicht  in  Berührung  kommt  und  eine  Weiterverbreitung
der  Krankheit  tunlichst  ausgeschlossen  ist.

3.  Zu  §  15.  Die  zuständigen  Behörden  haben  besonders  zu  erwägen,  inwieweit
  Veranstaltungen,  welche  eine  Ansammlung  größerer  Menschenmengen  mit
sich  bringen  (Messen,  Märkte  usw.),  in  oder  bei  solchen  Ortschaften,  in  welchen
die  Cholera  ausgebrochen  ist,  zu  untersagen  sind.

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