Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

5.  Zu  §  17.  In  Ortschaften,  welche  von  der  Cholera  befallen  oder  bedroht
  sind,  sowie  in  deren  Umgegend  kann  die  Benutzung  von  Brunnen,  Teichen,
Seen,  Wasserläufen,  Wasserleitungen  sowie  der  dem  öffentlichen  Gebrauche
dienenden  Bade-,  Schwimm-,  Wasch-  und  Bedürfnisanstalten  verboten  oder  beschränkt
  werden.  Jedoch  sind  diese  Anordnungen  nur  im  Einvernehmen  mit  dem
beamteten  Arzte  zu  treffen.

6.  Zu  §  19.  In  einem  Hause,  in  welchem  ein  Cholerafall  vorgekommen
ist,  sind  die  erforderlichen  Maßnahmen  zur  Desinfektion  der  Abgänge  des
Kranken  (Stuhlentleerungen,  Erbrochenes,  Harn)  sowie  der  mit  dem  Kranken
oder  Gestorbenen  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände  zu  treffen.  Ganz
besondere  Aufmerksamkeit  ist  der  Desinfektion  infizierter  Räume,  ferner  der
Kleidungsstücke,  der  Betten  und  der  Leibwäsche  des  Kranken  oder  Gestorbenen
sowie  der  bei  der  Wartung  und  Pflege  des  Kranken  benutzten  Kleidungsstücke,
des  Badewassers  und  der  Badewanne  zuzuwenden.  Auch  ist  Vorsorge  zu  treffen,
daß  Fahrzeuge  und  andere  Beförderungsmittel,  welche  zur  Fortschaffung  von
kranken  oder  krankheitsverdächtigen  Personen  gedient  haben,  alsbald  und  vor
anderweitiger  Benutzung  desinfiziert  werden.

Besteht  der  Verdacht,  daß  in  der  Umgebung  des  Hauses  offene  Dungstätten,
  Stallungen,  Höfe  oder  Gartenland  mit  menschlichen  Ausleerungen  verunreinigt
  sind,  so  müssen  die  in  Betracht  kommenden  Bodenoberflächen,  Schmutzwasseransammlungen,
  Rinnsteine  und  dergleichen  desinfiziert  werden.

Wohnungen,  welche  wegen  Choleraausbruchs  geräumt  worden  sind,  dürfen
erst  nach  einer  wirksamen  Desinfektion  zur  Wiederbenutzung  freigegeben  werden.

Die  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe  der  aus  der  Anlage  2  ersichtlichen
Anweisung  zu  bewirken.

7.  Zu  § 21.  Die  Leichen  der  an  der  Cholera  Gestorbenen  sind  ohne
vorheriges  Waschen  und  Umkleiden  sofort  in  Tücher  einzuhüllen,  welche  mit  einer
desinfizierenden  Flüssigkeit  getränkt  sind.  Sie  sind  alsdann  in  dichte  Särge  zu
legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder
anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.  Der  Sarg  ist  alsbald  zu  schließen.

Soll  mit  Rücksicht  auf  religiöse  Vorschriften  das  Waschen  der  Leiche  ausnahmsweise
  stattfinden,  so  darf  es  nur  unter  den  vom  beamteten  Arzte  angeordneten
Vorsichtsmaßregeln  und  nur  mit  desinfizierenden  Flüssigkeiten  ausgeführt  werden.

Ist  ein  Leichenhaus  vorhanden,  so  ist  die  eingesargte  Leiche  sobald  als
möglich  dahin  überzuführen.  In  Ortschaften,  in  welchen  ein  Leichenhaus  nicht
besteht,  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  eingesargte  Leiche  tunlichst  in  einem
besonderen,  abschließbaren  Raume  bis  zur  Beerdigung  aufbewahrt  wird.

Die  Ausstellung  der  Leiche  im  Sterbehaus  oder  im  offenen  Sarge  ist  zu
untersagen,  das  Leichengefolge  möglichst  zu  beschränken  und  dessen  Eintritt  in  das
Sterbehaus  zu  verbieten.

Die  Beförderung  der  Leichen  von  Personen,  welche  an  der  Cholera  gestorben
  sind,  nach  einem  anderen  als  dem  ordnungsmäßigen  Beerdigungsort  ist
zu  untersagen.

Anlage 2