Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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hierbei den Wünschen der Antragsteller in Bezug auf Zeit und Ort der Unter- 
suchung tunlichst zu entsprechen. 
Ist ein Beschauer verhindert, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau aus- 
zuüben, so hat er, sofern nicht nach § 5 B. B. A. zu verfahren ist, unver- 
züglich den ihm zugehenden Auftrag an seinen Stellvertreter weiter zu geben. 
§ 17. 
Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer hat sich auf eigne Kosten 
zu beschaffen: 
a) ein amtlich geprüftes ärztliches Thermometer (§ 7 Abs. 2 B. B. A.), 
b) die erforderlichen Stempel (§ 26 dieser Verordnung), 
c) zwei geeignete Messer (§ 19 B. B. A.), 
(!) ein Tagebuch (§ 47 Abs. 1 B. B. A.), 
) einen Vorrat an Desinfektionsmitteln (3% Karbolwasser, 1% Kreosot- 
seifenwasser, Soda, eine Handbürste (§ 16, § 19 B. B. A.) 
8 18. 
Die Genehmigung der Schlachtung und die Anordnung der etwa zu be- 
obachtenden Vorsichtsmaßregeln (§ 7 Abs. 1 R. G., § 13 B. B. A.) hat durch 
Ausstellung eines Schlachterlaubnisscheines zu erfolgen, zu dessen Ausfertigung 
der erste Teil des als Anlage 2 zu § 47 Abs. 6 B. B A. vorgeschriebenen 
Musters einer Bescheinigung über die Untersuchung (vgl. Anum. 2 dazu) dienen 
kann. 
Eine mündliche Genehmigung ist zulässig, wenn die Schlachtung im un- 
mittelbaren Anschluß an die Schlachtviehbeschau oder im öffentlichen Schlacht- 
hause erfolgt. Ob nach Maßgabe des § 13 B. B. A. in öffentlichen Schlacht- 
häusern eine ausdrückliche Mitteilung des Ergebnisses der Schlachtviehbeschan 
unterbleiben darf, bestimmt die Ortspolizeibehörde. 
Die Anordnung besonderer Vorsichtsmaßregeln für die Schlachtung (8 7 
Abs. 1 R. G.) ist, abgesehen von den Vorschriften in § 11 Abs. 1, 3, u. 4, 
sowie in § 15 B. B. A., namentlich zulässig, um bei kranken oder krankheits- 
verdächtigen Tieren eine Verbreitung des Krankheitsstoffes zu verhüten, oder um 
die Erkennbarkeit der Krankheit oder die Beurteilung der Gennßtanglichkeit des