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Auch verspätete Anzeigen muß der Standesbeamte entgegennehmen und auf Grund der—
selben die Eintragung in das Geburtsregister bewirken. Nur wenn seit der Geburt über drei
Monate verstrichen sind, ist vor der Eintragung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Erhält der Standesbeamte von einem nicht zur Anzeige gelangten Geburtsfalle Kenntnis,
so hat er erforderlichenfalls durch Strafauflagen gemäß § 68 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Februar
1875 die zur Anzeige verpflichtete Person zum Erscheinen anzuhalten und auf Grund der von ihr
zu machenden Angaben den Eintrag, unter Benutzung des Vordrucks, zu bewirken. In den Fällen
des § 27 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist am Schlusse des Eintrags nach Anleitung des
Musters A 3 zu den Vorschriften des Bundesrats auf die erfolgte Genehmigung der Aussichts-
behörde bezug zu nehmen.
§ 34.
Vornamen neugeborener Kinder.
Der Standesbeamte hat darauf zu sehen, daß neugeborene Kinder nicht dieselben Vornamen
erhalten, welche der Vater, eines der Geschwister oder ein anderer Ortseinwohner von gleichem
Zunamen bereits führt.
Auch darf der Standesbeamte unanständige oder sonst anstößige Vornamen für Neugeborene
nicht in das Geburtsregister eintragen, hat vielmehr die Anmeldenden zur Bezeichnung anderer
Vornamen zu veranlassen.
9 35.
Anderung der im Geburtsregister bereits eingetragenen Vornamen.
Eine Anderung der im Geburtsregister bereits eingetragenen Vornamen, sei es durch deren
Abänderung, sei es durch Hinzufügung weiterer Vornamen oder auch nur durch Umstellung der
Reihenfolge der eingetragenen Vornamen ist, auch wenn die in § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 bestimmte Frist von zwei Monaten noch nicht abgelaufen ist, nur mit Ge-
nehmigung des Staatsministeriums (§ 6 des Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 5. April 1899) statthaft. Nur wenn die Eintragung von vornherein infolge eines tat-
sächlichen Irrtums auf seiten des Standesbeamten oder der den Geburtsfall anzeigenden Person
unrichtig bewirkt worden ist, kann im Wege des Berichtigungsverfahrens (88 65, 66 des Gesetzes
vom 6. Februar 1875) eine Anderung herbeigeführt werden. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht
vor, wenn der Standesbeamte die von dem Vater (der Mutter, dem Vormunde) des Kindes bei
der Anzeige des Geburtsfalles angegebenen Vornamen richtig eingetragen und bei der namen-
gebenden Person nur ein Irrtum in den Beweggründen, die sie zur Wahl des einen oder andern
Vornamens bestimmten, obgewaltet hat.
§ 36.
Übereinstimmung der im Geburtsregister und im Taufbuche eingetragenen Vornamen des Kindes.
Werden die Vornamen eines neugeborenen Kindes erst nach der Taufe in das Geburts-
register eingetragen, so soll der Standesbeamte die dem Kinde bei der Taufe gegebenen Vornamen
feststellen und sich zu diesem Zwecke ein Taufzeugnis oder eine kurze Bescheinigung des Kirchen-