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Dem Staatsministerium, Departement der Justiz, als höherer Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 84 des Gesetzes steht insbesondere zu:
die Bildung der Standesamtsbezirke (§ 2 des Gesetzes):
die Bestellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter (§8 3 Absatz 2, 4 Absatz 1,
6 Absatz 1 des Gesetzes):;
die Genehmigung zur Bestellung von Standesbeamten und Stellvertretern durch die
Gemeindebehörden sowie die Genehmigung zur Übertragung der standesamtlichen Geschäfte
seitens des Gemeindevorstandes an andere Gemeindebeamte (§ 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes):
die endgültige Entscheidung über Beschwerden wegen Festsetzung der den Standes-
beamten zu gewährenden Entschädigung (§ 7 Absatz 3 des Gesetzes).
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten in höherer Instanz (§ 11 Absatz 1. 2
des Gesetzes) kann unbeschadet der dem Staatsministerium, Departement der Justiz, nach § 2 Absatz 1
zustehenden Oberaufsicht den Landgerichts-Präsidenten übertragen werden.
§ 3.
Die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde (88 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 11 Absatz 1, 2, 14,
27, 60, 64, 66, Absatz 2 des Gesetzes) werden von den Amtsgerichten, und zwar von jedem in bezug
auf die Standesämter seines Bezirks, wahrgenommen.
§ 4.
Unter der in § 4 des Gesetzes gebrauchten Bezeichnung „Gemeindevorstand“ ist die nach der
Gesetzgebung des Großherzogtums dieselbe Bezeichnung führende Gemeindebehörde und unter der Be-
zeichnung „Gemeindebehörde“ ist der Gemeinderat bezüglich in Gemeinden, welche keinen Gemeinderat
besitzen, die Gemeindeversammlung zu verstehen.
„Ortspolizeibehörde“ im Sinne des Gesetzes ist der Gemeindevorstand.
856.
Die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochialverbände tunlichst Rücksicht
zu nehmen ist, sind, soweit nicht schon geschehen, nach ihrer amtlichen Benennung unter Ungabe der
einbezirkten Gemeinden durch das Regierungs-Blatt und das öffentliche Nachrichtsblatt bekannt zu
machen.
86
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und Stellvertreter durch das Amtsgericht
dahin verpflichtet,
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters) und alle mit
diesem Amte verbundenen Geschäfte nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorschrifts-
mäßig verwalten.
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eides statt.
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter, welche nach §§ 4 Absatz 1 und
6 Absatz 2 des Gesetzes auf Grund einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind,
genügt die Hinweisung auf den bei Ubernahme des Gemeindeamtes geleisteten Diensteid.
Bei der Verpflichtung sind die Standesbeamten zugleich anzuweisen, daß sie bei Anmeldungen
von Geburten und bei Eheschließungen die Beteiligten auf die hinsichtlich der Taufe und der Trauung
bestehenden kirchlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen und alles zu vermeiden haben, was den
Beteiligten zu der Auffassung Anlaß geben könnte, als ob sie der Erfüllung dieser Verpflichtungen
überhoben seien.
§ 7.
Am Eingang des Gebäudes, in welchem das Geschäftszimmer des Standesbeamten sich befindet,
ist ein Schild mit der Aufschrift:
„Großherzoglich Sächsischer Standesbeamter“
anzubringen.