Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Dem Staatsministerium, Departement der Justiz, als höherer Verwaltungsbehörde im Sinne 
des § 84 des Gesetzes steht insbesondere zu: 
die Bildung der Standesamtsbezirke (§ 2 des Gesetzes): 
die Bestellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter (§8 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 
6 Absatz 1 des Gesetzes):; 
die Genehmigung zur Bestellung von Standesbeamten und Stellvertretern durch die 
Gemeindebehörden sowie die Genehmigung zur Übertragung der standesamtlichen Geschäfte 
seitens des Gemeindevorstandes an andere Gemeindebeamte (§ 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes): 
die endgültige Entscheidung über Beschwerden wegen Festsetzung der den Standes- 
beamten zu gewährenden Entschädigung (§ 7 Absatz 3 des Gesetzes). 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten in höherer Instanz (§ 11 Absatz 1. 2 
des Gesetzes) kann unbeschadet der dem Staatsministerium, Departement der Justiz, nach § 2 Absatz 1 
zustehenden Oberaufsicht den Landgerichts-Präsidenten übertragen werden. 
§ 3. 
Die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde (88 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 11 Absatz 1, 2, 14, 
27, 60, 64, 66, Absatz 2 des Gesetzes) werden von den Amtsgerichten, und zwar von jedem in bezug 
auf die Standesämter seines Bezirks, wahrgenommen. 
§ 4. 
Unter der in § 4 des Gesetzes gebrauchten Bezeichnung „Gemeindevorstand“ ist die nach der 
Gesetzgebung des Großherzogtums dieselbe Bezeichnung führende Gemeindebehörde und unter der Be- 
zeichnung „Gemeindebehörde“ ist der Gemeinderat bezüglich in Gemeinden, welche keinen Gemeinderat 
besitzen, die Gemeindeversammlung zu verstehen. 
„Ortspolizeibehörde“ im Sinne des Gesetzes ist der Gemeindevorstand. 
856. 
Die Standesamtsbezirke, bei deren Bildung auf bestehende Parochialverbände tunlichst Rücksicht 
zu nehmen ist, sind, soweit nicht schon geschehen, nach ihrer amtlichen Benennung unter Ungabe der 
einbezirkten Gemeinden durch das Regierungs-Blatt und das öffentliche Nachrichtsblatt bekannt zu 
machen. 
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Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und Stellvertreter durch das Amtsgericht 
dahin verpflichtet, 
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters) und alle mit 
diesem Amte verbundenen Geschäfte nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorschrifts- 
mäßig verwalten. 
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eides statt. 
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter, welche nach §§ 4 Absatz 1 und 
6 Absatz 2 des Gesetzes auf Grund einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, 
genügt die Hinweisung auf den bei Ubernahme des Gemeindeamtes geleisteten Diensteid. 
Bei der Verpflichtung sind die Standesbeamten zugleich anzuweisen, daß sie bei Anmeldungen 
von Geburten und bei Eheschließungen die Beteiligten auf die hinsichtlich der Taufe und der Trauung 
bestehenden kirchlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen und alles zu vermeiden haben, was den 
Beteiligten zu der Auffassung Anlaß geben könnte, als ob sie der Erfüllung dieser Verpflichtungen 
überhoben seien. 
§ 7. 
Am Eingang des Gebäudes, in welchem das Geschäftszimmer des Standesbeamten sich befindet, 
ist ein Schild mit der Aufschrift: 
„Großherzoglich Sächsischer Standesbeamter“ 
anzubringen.
	        
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