86.
» Namensänderung.
Zur Anderung des Familiennamens oder eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens
ist die Genehmigung des Staatsministeriums erforderlich.
Als Anderung eines Namens ist auch die Beifügung eines weiteren Namens oder eines sonstigen
Zusatzes zum Namen anzusehen.
l7.
Für Personen, die unter Vormundschaft Eoen kann die Anderung des Namens nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden.
88.
Dem Antrag auf Änderung des Familiennamens darf erst stattgegeben werden, wenn der An-
trag im amtlichen Nachrichtsblatte öffentlich bekannt gemacht ist, und seit dem Tage der Bekannt-
machung drei Monate verstrichen sind.
Wird die Genehmigung zur Anderung eines Namens erteilt, so ist die Namensänderung im
amtlichen Nachrichtsblatte öffentlich bekannt zu machen und die Vormerkung der #Änderung am Rande
der Eintragung über die Geburtsfälle derjenigen Personen anzuordnen, deren Name geändert wird.
§ 9.
Die Änderung des Namens erstreckt sich, soweit nicht bei der Genehmigung ein anderes be-
stimmt wird, zugleich auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Untrag-
tellers.
n Das Gleiche gilt, sofern der Antrag von einer Frauensperson gestellt ist, von ihren unehelichen
minderjährigen Kindern.
§ 175.
Eheschließung von Ausländern
und Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des Königreichs Bayern.
Wollen Ausländer oder Ausländerinnen im Großherzogtum eine Ehe eingehen, so haben sie
ein Zeugnis der zuständigen Behörde des Staates, dem sie angehören, darüber beizubringen, daß der
Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden ist.
176.
Ausländer haben außerdem ein zenzus der zuständigen Behörde des Staates, dem sie an-
gehören, darüber beizubringen, daß sie nach den Gesetzen dieses Staates ihre Staatsangehörigkeit nicht
durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen oder durch nachfolgende
Ehe legitimierten Kinder übertragen, und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe samt ihrer Familie
von ihrem Heimatsstaat auf Erfordern wieder übernommen werden.
§ 177.
Die nach den §8§ 175 und 176 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem Konsul oder Ge-
sandten des Reichs mit der Bescheinigung versehen sein, daß die das Zeugnis ausstellende Behörde
für die Ausstellung zuständig ist.
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Anwendung, welche nach den Bestimmungen
der Staatsverträge über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden ausgestellten Urkunden keiner
Beglaubigung bedürfen.
8 178.
Will ein Angehöriger der diesseits des Rheins gelegenen (rechtsrheinischen) Gebietsteile des
Königreichs Bayern im Großherzogtum eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugnis der zuständigen
Behörde seiner Heimatsgemeinde darüber beizubringen, daß der Eheschließung nach den in Bayern
geltenden Vorschriften über das Heimatsrecht ein Hindernis nicht entgegensteht.