Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

86. 
» Namensänderung. 
Zur Anderung des Familiennamens oder eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens 
ist die Genehmigung des Staatsministeriums erforderlich. 
Als Anderung eines Namens ist auch die Beifügung eines weiteren Namens oder eines sonstigen 
Zusatzes zum Namen anzusehen. 
l7. 
Für Personen, die unter Vormundschaft Eoen kann die Anderung des Namens nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. 
88. 
Dem Antrag auf Änderung des Familiennamens darf erst stattgegeben werden, wenn der An- 
trag im amtlichen Nachrichtsblatte öffentlich bekannt gemacht ist, und seit dem Tage der Bekannt- 
machung drei Monate verstrichen sind. 
Wird die Genehmigung zur Anderung eines Namens erteilt, so ist die Namensänderung im 
amtlichen Nachrichtsblatte öffentlich bekannt zu machen und die Vormerkung der #Änderung am Rande 
der Eintragung über die Geburtsfälle derjenigen Personen anzuordnen, deren Name geändert wird. 
§ 9. 
Die Änderung des Namens erstreckt sich, soweit nicht bei der Genehmigung ein anderes be- 
stimmt wird, zugleich auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Untrag- 
tellers. 
n Das Gleiche gilt, sofern der Antrag von einer Frauensperson gestellt ist, von ihren unehelichen 
minderjährigen Kindern. 
§ 175. 
Eheschließung von Ausländern 
und Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des Königreichs Bayern. 
Wollen Ausländer oder Ausländerinnen im Großherzogtum eine Ehe eingehen, so haben sie 
ein Zeugnis der zuständigen Behörde des Staates, dem sie angehören, darüber beizubringen, daß der 
Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden ist. 
176. 
Ausländer haben außerdem ein zenzus der zuständigen Behörde des Staates, dem sie an- 
gehören, darüber beizubringen, daß sie nach den Gesetzen dieses Staates ihre Staatsangehörigkeit nicht 
durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen oder durch nachfolgende 
Ehe legitimierten Kinder übertragen, und daß sie demgemäß nach eingegangener Ehe samt ihrer Familie 
von ihrem Heimatsstaat auf Erfordern wieder übernommen werden. 
§ 177. 
Die nach den §8§ 175 und 176 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem Konsul oder Ge- 
sandten des Reichs mit der Bescheinigung versehen sein, daß die das Zeugnis ausstellende Behörde 
für die Ausstellung zuständig ist. 
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Anwendung, welche nach den Bestimmungen 
der Staatsverträge über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden ausgestellten Urkunden keiner 
Beglaubigung bedürfen. 
8 178. 
Will ein Angehöriger der diesseits des Rheins gelegenen (rechtsrheinischen) Gebietsteile des 
Königreichs Bayern im Großherzogtum eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugnis der zuständigen 
Behörde seiner Heimatsgemeinde darüber beizubringen, daß der Eheschließung nach den in Bayern 
geltenden Vorschriften über das Heimatsrecht ein Hindernis nicht entgegensteht.
	        
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