Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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8  179.
Soweit  nach  den  bestehenden  Staatsverträgen  von  den  Angehörigen  ausländischer  Staaten  der
in  den  §§  175  und  176  vorgeschriebene  Nachweis  nicht  oder  nicht  in  vollem  Umfange  erfordert
werden  soll,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.

§  180.

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  sowohl  in  einzelnen  Fällen  als  auch  mit  Rücksicht  auf
die  Gesetzgebung  einzelner  Staaten  für  deren  Angehörige  überhaupt  die  Beibringung  der  erforderlichen
Nachweise  zu  erlassen.

8  181.

Das  Gesetz  vom  11.  März  1878,  die  Eheschließungen  männlicher  Angehöriger  der  rechtsrheinischen

  Gebietsteile  des  Königreichs  Bayern  und  männlicher  Ausländer  betreffend,  wird  aufgehoben.

§  182.
Befreiung  von  Ehehindernissen.
Die  Befreiung  von  der  Vorschrift:
1.  daß  eine  Frau  nicht  vor  der  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahres  eine  Ehe  eingehen  darf,
2.  daß  eine  Frau  erst  zehn  Monate  nach  der  Auflösung  oder  Nichtigkeitserklärung  ihrer  früheren
Ehe  eine  neue  Ehe  eingehen  darf,
3.  daß  der  Eheschließung  ein  Aufgebot  vorhergehen  soll,
wird  von  dem  Staatsministerium  erteilt.

Die  Befreiung  von  dem  Verbote  der  Eheschließung  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  geschiedenen
Ehegatten  und  demjenigen,  mit  welchem  der  geschiedene  Ehegatte  den  Ehebruch  begangen  hat,  bleibt
landesherrlicher  Entschließung  vorbehalten.

r  192.
Erklärungen  195.  den  Familiennamen.

Für  die  Entgegennahme  und  die  Aufnahme  der  Erklärung  der  geschiedenen  Frau  über  die
Wiederannahme  eines  früheren  Namens  (§  1577  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sowie  der  Erklärung
  des  geschiedenen  Mannes,  durch  welche  er  seiner  Frau  die  Führung  seines  Namens  untersagt
(§  1577  Absatz  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  ist,  wenn  die  Ehe  vor  einem  Standesbeamten  des
Großherzogtums  geschlossen  worden  ist,  dieser  Standesbeamte,  in  anderen  Fällen  das  Amtsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Erklärende  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.
Das  Amtsgericht  hat  die  Erklärung  dem  Standesbeamten  mitzuteilen,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen
worden  ist.

Die  Erklärung  ist  am  Rande  der  über  die  Eheschließung  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.

193.

Für  die  Entgegennahme  und  die  Aufnohn  der  Erklärung,  durch  welche  der  Ehemann  der
Mutter  eines  unehelichen  Kindes  diesem  seinen  Namen  erteilt  (8  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),
ist,  wenn  die  Geburt  des  Kindes  im  Geburtsregister  eines  Standesbeamten  des  Großherzogtums
eingetragen  ist,  dieser  Standesbeamte,  in  anderen  Fällen  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk
der  Ehemann  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat  Erfolgt  die  Erklärung  bei  der
Eheschließung  vor  einem  Standesbeamten  des  Großherzogtums,  so  ist  dieser  Standesbeamte  zuständig.

Der  nach  Absatz  1  zuständige  Standesbeamte  ist  auch  für  die  Entgegennahme  oder  die  Aufnahme
der  nach  §  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderlichen  Einwilligungserklärungen  des  Kindes  und
der  Mutter  zuständig.

Erfolgt  die  Erklärung  über  die  Erteilung  des  Namens  nicht  gegenüber  dem  Standesbeamten,
in  dessen  Geburtsregister  der  Geburtsfall  eingetragen  ist,  so  hat  die  zuständige  Behörde  sie  diesem
Standesbeamten  mitzuteilen.

Die  Erklärung  ist  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.