Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Bemerkungen. 
Zur Beachtung für den Arbeitgeber. 
Der Arbeitgeber hat diese Arbeitskarte während der Dauer des 
Arbeitsverhältnisses aufzubewahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen 
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältuisses dem gesetzlichen 
Vertreter des Kindes wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des 
gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so ist die Arbeitskarte an die 
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes auszuhändigen, an welchem das 
Kind zuletzt seinen dauernden, Aufenthalt gehabt hat.
	        
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