C. Baupolizei. § 201. 959
säumt ist.) Werden die Anliegerbeiträge nur für einen
selbständigen Straßenteil eingezogen, so sind die für dessen
Herstellung entstandenen Kosten gesondert zu berechnen und
nur von den an den Straßenteil grenzenden Anliegern einzufordern.?)
Ein Straßen anlieger kann nicht Zinsen einer Kaution,
welche die Stadtgemeinde ihm schuldet, gegen eine Beitragsforderung
aus dem Baufluchtliniengesetz in dem Verfahren
über diesen öffentlich-rechtlichen Beitrag geltend machen.
Denn in dem die Heranziehung zu dem Anliegerbeitrage betreffenden
Streitverfahren fungiert der Magistrat lediglich in
Ausübung und Vertretung des der Stadtgemeinde verliehenen
öffentlich = rechtlichen Finanzhoheitsrechts als Behörde der
kommunalen Steuerverwaltung; es fehlt ihm also jede Legitimation,
in diesem Verfahren die Stadtgemeinde gegen irgend
welche privatrechtliche, mit dem Steuerrecht der Gemeinde in
keinem Zusammenhange stehende Ansprüche zu vertreien.2)
Die in 8 15 des Baufluchtenges. vom 2. Juli 1875 den
Gemeinden beigelegte Befugnis schließt nicht die Berechtigung
in sich, in den bezügl. Ortsstatuten für die den Grundstücks-ü
eigentümern auferlegten Verpflichtungen und insbesondere auch
für die von denselben zu zahlenden Beiträge zu den Straßenbaukosten
eine Sicherheitsleistung durch Bestellung von
Kautionen zu verlangen.4)
Der Gemeindevorstand ist nicht befugt, von dem an einer
neuen Straße Bauenden die Hingabe einer Geldsumme
zur Deckung oder Sicherstellung dessen Anteils an den künftig
aufzuwendenden oder zu ermittelnden Herstellungskosten als
eine öffentlich-rechtliche Abgabe — im Wege der „Heranziehung
zu den Gemeindelasten“, durch welche eine zwangsweise bei-1)
Erk. des OVG. vom 15. März 2) Erk. des OVG. vom 3. Januar
1900, Entsch. 37 51, v. Kotz Rspr. 1901, IV 11, Pr VBl. 22 479.
1. Erg. Bd. 112; vom 27. November
1902, 42 25, v. Kptz Rspr. 2. Erg. Bd.
149; vom 15. Dezember 1898, Pr VBl.
16 I78, 525 und vom 8. März 1899,
Pr Bl. 21 35.
2) Erk. des OVG. vom 2. Oktober
1902, Entsch. 42 30, v. Koytz. Rspr.
2. Erg. Bd. 147 und vom 7. Juli 1902,
41 146, v. Kptz Rspr. 2. Erg.Bd. 146.
4) Erk. d. OVG. vom 1. November
1887, OVG. Nr. 11 978; MstErl. vom
13. Dezember 1887, MstBl. S. 264 u.
vgl. Erk. des O##. vom 21. Februar
1893, Pr VBl. 14 476; Entsch. des
O#G. 15 157; Erk. des OVG. vom
20. April 1899 u. vom 24. Febr. 1902,
Entsch. 41 107 u. Pr VBl. 23 761.