Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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A. die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg— 
Gothaische Regierung, jede für Ihr Staatsgebiet 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung 
zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des 
Bestehens und Betriebes der Bahn zu gestatten; 
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung zu den Baukosten der Linie 
einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 .% in Worten: 
„Sechshunderttausend Mark“, zu gewähren; 
C. die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung das Ihr durch Umgehung 
der Gothaischen Flur Ebenshausen erwachsende Mehr an Grund- 
erwerbskosten bis zum Betrage von 16 600 “ zu erstatten. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth- 
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von 
der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung 
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Ge- 
bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend er- 
forderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen 
Staates übergehen. Diesem fallen die Kosten der Vermessung und Versteinung 
des überwiesenen Geländes zur Last.
	        
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