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gleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und ins-
besondere auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Groß-
herzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung
zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund
und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter X 1 des
Vertrags nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit
dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst An-
wendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen
keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als die-
jenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden
Gebieten jeweilig Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uber-
tragung des Eigenthums oder zur Uberlassung in die Benntzung an den
Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch
für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Ge-
richte zu erstatten, und tritt im Ubrigen Freiheit von Stempel und Gerichts-
gebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung
der Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch
die Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Strecken in dem Groß-
herzogthum Sachsen-Weimar und dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha keine
höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecken auf König-
lich Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden
Landesregierungen sein.
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen über
die Bahn zustehenden Hoheitsrechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die
Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen