Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Bevor die Großherzoglich Sächsische Regierung die Genehmigung zur Er— 
höhung dieser Werthe oder zu Maßregeln ertheilt, die geeignet sind, den Werth 
der Feldabahn und ihrer Erträge zu vermindern, wird Sie Sich mit der 
Königlich Preußischen Regierung verständigen. 
Artikel III. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel 1 genannten 
Eisenbahnen soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzenge, ein- 
schließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich 
der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen 
thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und 
Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeüber- 
gängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel= 
wegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder 
Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Jnbetriebnahme der Bahnen infolge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet 
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung 
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen 
verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der 
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung 
ein anderer Kostenaufwand erwächst, als es für die etwa von der Eisenbahn- 
verwaltung für nothwendig erachtete oder nach Artikel IV zu bewirkende Be- 
wachung der neuen Ubergänge erforderlich wird. 
Artikel IV. 
Die Spurweite der vollspurigen Gleise soll 1/455 m im Lichten der 
Schienen betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, diese 
Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig 
noch ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und 
demnächst zu betreiben.
	        
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