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Bevor die Großherzoglich Sächsische Regierung die Genehmigung zur Er—
höhung dieser Werthe oder zu Maßregeln ertheilt, die geeignet sind, den Werth
der Feldabahn und ihrer Erträge zu vermindern, wird Sie Sich mit der
Königlich Preußischen Regierung verständigen.
Artikel III.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel 1 genannten
Eisenbahnen soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzenge, ein-
schließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu-
stehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich
der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen
thunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und
Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeüber-
gängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel=
wegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder
Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Jnbetriebnahme der Bahnen infolge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen,
welche die geplante Eisenbahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen
verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der
Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung
ein anderer Kostenaufwand erwächst, als es für die etwa von der Eisenbahn-
verwaltung für nothwendig erachtete oder nach Artikel IV zu bewirkende Be-
wachung der neuen Ubergänge erforderlich wird.
Artikel IV.
Die Spurweite der vollspurigen Gleise soll 1/455 m im Lichten der
Schienen betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, diese
Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig
noch ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und
demnächst zu betreiben.