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Regierungsblatt
Jenn Foe
Nummer 16. Weimar.
29. Juni 1904.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die in den Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion auszuhängenden
Tafeln, Seite 83. — Ministerialbekanntmachung, betr. Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900,
Seite 88. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Frankfurter Versicherungs-
Gesellschaft „Providlentin“, Abteilung der Feuer- und Einbruchs-Diebstahlversicherung, in Frankfurt a. M.,
Seite 89. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinigung der Sektion Weimar des Pferdezuchtvereins
für das Großherzogtum Sachsen mit dem Züchterverein für die Zucht des schweren Arbeitspferdes im Groß-
herzogtum Sachsen, Sektion Weimar, Seite 8/). — Inhaltsverzeichnis ans dem Reichs-Gesetzblatt und dem
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 89 und 90.
Ministerialbekanntmachungen.
(58] I. Auf Grund des § 5 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom
3 1. Mai 1897 und 17. Febrnar 1904, Reichs-Gesetzblatt S. 459 und 62,
wird hiermit unter Aufhebung der Ministerialbekanntmachung vom 5. März 1898,
Regierungsblatt S. 27, verordnet, daß die in den Werkstätten der Kleider= und
Wäschekonfektion, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, auszuhängen-
den Tafeln die aus der Anlage 4 ersichtliche Fassung, die in den Werkstätten
der Kleider= und Wäschekonfektion, in denen Arbeiterinnen beschäftigt werden,
auszuhängenden Tafeln die aus der Anlage B ersichtliche Fassung zu erhalten
haben.
Weimar, den 28. Juni 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Junern.
Hunnius i. V.
1904 17